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Oberverwaltungsgericht NRW, 33 A 1890/21.PVB

Datum:
30.03.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
33. Senat (Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen)
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
33 A 1890/21.PVB
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0330.33A1890.21PVB.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 39 K 1251/20.PVB
Schlagworte:
Personalrat Mitbestimmung Verweigerung Zustimmung Gründe beachtlich Ausschreibung Stelle Dienstposten Absehen Verzicht
Normen:
BPersVG 1974 § 69 Abs. 3 S. 5; BPersVG 1974 § 75 Abs. 3 Nr. 14; BPersVG 1974 § 77 Abs. 2
Leitsätze:

Die Verweigerung der Zustimmung eines bei der Bundesagentur für Arbeit bestehenden Personalrats zum Absehen einer Ausschreibung für die Besetzung des der Tätigkeitsebene II zugeordnete Dienstpostens eines "Bereichsleiters Personal" ist beachtlich, wenn diese unter Angabe näherer Einzelheiten damit begründet wird, allein der Umstand, dass die Dienststellenleitung meine, einen qualifizierten Bewerber gefunden zu haben, der ihren Kriterien entspreche, rechtfertige es nicht, auf eine Stellenausschreibung zu verzichten.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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