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Oberverwaltungsgericht NRW, 33 A 1075/22.PVB

Datum:
30.03.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
33. Senat (Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen)
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
33 A 1075/22.PVB
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0330.33A1075.22PVB.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 39 K 1978/20.PVB
Schlagworte:
Personalrat Mitbestimmung Verweigerung Zustimmung Gründe beachtlich Umsetzung Höhergruppierung Tätigkeitsebene Funktionsstufe Arbeitsvermittler Beratungsaufgaben akademische Berufe
Normen:
BPersVG 1974 § 69 Abs. 3 S. 5; BPersVG 1974 § 75 Abs. 1 Nr. 2; BPersVG 1974 § 77 Abs. 2
Leitsätze:

Die Verweigerung der Zustimmung eines bei der Bundesagentur für Arbeit bestehenden Personalrats zu der mit einer Umsetzung auf die Stelle eines "Arbeitsvermittlers mit Beratungsaufgaben in der Agentur für Arbeit" verbundenen dauerhaften Höhergruppierung in die Tätigkeitsebene IV mit der Funktionsstufe 1 TV‑BA ist beachtlich, wenn diese damit begründet wird, dass die Voraussetzungen für die Zuordnung zur Funktionsstufe 2 erfüllt seien, weil in der Dienststelle keine eigenen "Arbeitsvermittler für akademische Berufe" vorhanden seien und deshalb alle Arbeitsvermittler auch akademische Berufe vermittelten.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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