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Die Verweigerung der Zustimmung eines bei der Bundesagentur für Arbeit bestehenden Personalrats zu der mit einer Umsetzung auf die Stelle eines "Arbeitsvermittlers mit Beratungsaufgaben in der Agentur für Arbeit" verbundenen dauerhaften Höhergruppierung in die Tätigkeitsebene IV mit der Funktionsstufe 1 TV‑BA ist beachtlich, wenn diese damit begründet wird, dass die Voraussetzungen für die Zuordnung zur Funktionsstufe 2 erfüllt seien, weil in der Dienststelle keine eigenen "Arbeitsvermittler für akademische Berufe" vorhanden seien und deshalb alle Arbeitsvermittler auch akademische Berufe vermittelten.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
2I.
3Ausweislich eines Vermerks vom 28. November 2017 stellte die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit C. fest, dass in Anbetracht der Hochschulsituation in ihrem Zuständigkeitsbereich kein Bedarf für ein Beratungsangebot im Rahmen der Akademiker-Vermittlung an den lokalen Hochschulen bestehe, und sah deshalb keine Veranlassung, Beschäftigten der Dienststelle die Funktion "Arbeitsvermittler für akademische Berufe" zu übertragen. Die Vermittlung akademisch gebildeter Arbeitssuchender erfolgt in der Dienststelle im regulären Verfahren.
4Im November 2018 beabsichtigte die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit C. die Umsetzung des Beschäftigten D. C1. von der Stelle eines "Fachassistenten Eingangszone" auf die Stelle eines "Arbeitsvermittlers mit Beratungsaufgaben in der Agentur für Arbeit". Damit verbunden sollte eine dauerhafte Höhergruppierung in die Tätigkeitsebene IV mit der Funktionsstufe 1 TV-BA TV-BA sein. Mit Schreiben vom 21. November 2018 beantragte die Geschäftsführung die Zustimmung des bei der Agentur für Arbeit gebildeten Personalrats zur beabsichtigten Personalmaßnahme. Dieser verweigerte mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 die Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung und berief sich zur Begründung im Wesentlichen darauf, dass die vorgesehene Funktionsstufe 1 TV-BA nicht einschlägig sei, weil in der Dienststelle keine eigenen "Arbeitsvermittler für akademische Berufe" vorhanden seien und deshalb alle Arbeitsvermittler auch akademische Berufe vermittelten mit der Folge, dass deshalb die Voraussetzungen für die Zuordnung zur Funktionsstufe 2 erfüllt seien.
5Mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 legte die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit C. die Angelegenheit dem Beteiligten vor. Dieser leitete das Stufenverfahren ein, indem er unter dem 14. August 2019 die Zustimmung des Antragstellers zur Höhergruppierung des Beschäftigen C1. unter Zuordnung zur Funktionsstufe 1 TV-BA beantragte. Mit Schreiben vom 29. August 2019 verweigerte der Antragsteller die Zustimmung und berief sich unter Angabe näherer Einzelheiten darauf, dass zumindest die Zuordnung zur Funktionsstufe 2, wenn nicht sogar eine Eingruppierung in die Tätigkeitsebene III gerechtfertigt sei.
6Nachdem der Beteiligte die Angelegenheit mit Schreiben aus September 2019 zur Einleitung des Stufenverfahrens der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit vorgelegt hatte, stufte diese unter dem 29. Oktober 2019 die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers als unbeachtlich ein, weil sich der Antragsteller hinsichtlich der Auslegung des Tarifvertrags offensichtlich besserer Erkenntnisse verschließe, eine Benachteiligung des Beschäftigten C1. nach keiner Betrachtung als möglich erscheine und die Einwände außerhalb des Umfangs des Mitbestimmungsrechts lägen. Der Beteiligte setzte daraufhin die Personalmaßnahme wie beabsichtigt um.
7Am 14. April 2020 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Seine Zustimmungsverweigerung sei beachtlich, weil er unter Angabe näherer Einzelheiten die Funktionsstufenzuordnung des Beschäftigten C1. beanstandet und damit einen Verstoß gegen den anzuwendenden Tarifvertrag geltend gemacht habe. Die Frage, ob die Voraussetzung der Komplexität der Aufgabe in der Funktionsstufe 2 bei Arbeitsvermittler für akademische Berufe mit Beratungsaufgaben im Rahmen einer Hochschulberatung ausschließlich und erst dann vorliege, wenn die Arbeitsvermittler vor Ort an den Hochschulen oder direkt für die Hochschulen tätig sein, sei höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt.
8Der Antragsteller hat beantragt,
9"1. festzustellen, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG (a.F.) dadurch verletzt hat, dass er ohne Durchführung des Stufenverfahrens die bisherige Eingruppierung des Herrn C1. aufrecht erhalten hat,
102. den Beteiligten zu verpflichten, das Mitbestimmungsverfahren bezüglich der Eingruppierung des Herrn C1. fortzusetzen."
11Der Beteiligte hat beantragt,
12den Antrag abzulehnen.
13Zur Begründung hat er im Wesentlichen angeführt: Die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers sei rechtsmissbräuchlich, weil dieser sich besserer Erkenntnis verschließe. Vergleichbare Fallgestaltungen seien in der Vergangenheit schon Gegenstand von Stufenverfahren gewesen sowie zwischen dem Hauptpersonalrat und der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit umfassend diskutiert und einvernehmlich entschieden worden. Dies sei dem Antragsteller auch bekannt. Weiterhin lägen eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen und sieben Entscheidungen des Arbeitsgerichts Köln in die Agentur für Arbeit C. betreffenden Verfahren vor, die sämtlich keine Grundlage für die Zuordnung zur Funktionsstufe 2 sähen. Zudem sei eine Benachteiligung des Beschäftigten C1. offensichtlich nicht gegeben. Seine Eingruppierung entspreche derjenigen aller übrigen Beschäftigten, die die gleichen Tätigkeiten verrichteten. Das Begehren des Antragstellers sei deshalb auf eine Bevorzugung des Beschäftigten gerichtet und überschreite damit den Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts.
14Mit Beschluss vom 29. April 2022 hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts dem Begehren des Antragstellers stattgegeben und (1.) festgestellt, dass "der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG (a.F.) dadurch verletzt hat, dass er ohne Durchführung des Stufenverfahrens Herrn C1. im Rahmen der arbeitsvertraglichen Eingruppierung der Tätigkeitsstufe III, Funktionsstufe 1, zuordnet" und (2.) den Beteiligten verpflichtet, das Mitbestimmungsverfahren bezüglich der Eingruppierung/Höhergruppierung des Beschäftigten C1. fortzusetzen. Zur Begründung hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen im Wesentlichen angeführt: Die Anträge seien zulässig. Insbesondere sei der Antragsteller antragsbefugt. Er sei berechtigt, einen Anspruch auf Durchführung des Stufenverfahrens gerichtlich geltend zu machen, wenn sich der Leiter der übergeordneten Dienststelle trotz verwehrter Zustimmung weigere, die bei ihm gebildete Stufenvertretung mit der fraglichen Angelegenheit zu befassen. Der Antrag sei auch begründet. Die Verfahrensbeteiligten gingen übereinstimmend davon aus, dass ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers wegen Eingruppierung/Höhergruppierung bestehe. Die vom Antragsteller angeführten Gründe für seine Zustimmungsverweigerung zur Zuordnung des Beschäftigten C1. zur Funktionsstufe 1 TV-BA seien beachtlich. Diese bezögen sich thematisch ausschließlich auf den einschlägigen Mitbestimmungstatbestand der Eingruppierung/Höhergruppierung. Im Weiteren habe der Antragsteller im Einzelnen und sachlich begründet angeführt, warum er bei der Eingruppierung/Höhergruppierung des Beschäftigten zu einem anderen Ergebnis gelangt sei als der Beteiligte. Ob die Ansicht des Antragstellers zur Eingruppierung/Höhergruppierung rechtmäßig oder überzeugend sei, sei unerheblich. Die Zustimmungsverweigerung sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Entgegen der Auffassung des Beteiligten fehle es an einer gefestigten Rechtsprechung, dass die Tätigkeiten, die der Beschäftigte C1. ausübe, der Tarifebene IV, Funktionsstufe 1, zuzuordnen seien. Soweit die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit die Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung damit begründe, dass der bei ihr gebildete Hauptpersonalrat in einem ähnlichen Fall der Zuordnung zur Funktionsstufe 1 TV-BA zugestimmt habe, greife dies nicht durch. So sei nicht ersichtlich, dass die Zustimmung des Hauptpersonalrats generell und unabhängig von den Umständen des einzelnen Arbeitnehmers erteilt worden sei. Weiterhin sei der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle nicht an die Ansicht der übergeordneten Stufenvertretung gebunden. Schließlich sei die Frage der richtigen Eingruppierung nicht vom Hauptpersonalrat, sondern von den Gerichten im Einzelfall endgültig zu entscheiden. Da der Beteiligte das Mitbestimmungsverfahren zu Unrecht abgebrochen habe, stehe dem Antragsteller ein gegen den Beteiligten gerichteter Anspruch auf dessen Fortsetzung zu.
15Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte Beschwerde erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend im Wesentlichen an:
16Der Antrag sei unzulässig geworden, nachdem aufgrund der Weisung 201912023 vom 20. Dezember 2019 spätestens ab dem 1. Januar 2023 die Grundlage für die Übertragung des Dienstpostens "Arbeitsvermittler für akademische Berufe mit Beratungsaufgaben in der Arbeitsagentur" entfallen sei. Aufgrund der Bindungswirkung der Weisung dürfe ein solcher Dienstposten nicht mehr übertragen werden.
17Unabhängig davon sei der Antrag aber auch unbegründet. Der Antragsteller habe seine Zustimmung rechtsmissbräuchlich verweigert, weil ihm bekannt sei, dass der Hauptpersonalrat die Auffassung der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit teile. Angesichts dessen sei bei einer Fortsetzung des Mitbestimmungsverfahrens keine abweichende Auffassung des Hauptpersonalrats zu erwarten. Der Sinn des Stufenverfahrens könne nicht darin liegen, ein solches auch nach der Klärung einer Zweifelsfrage immer wieder zur Einigung in dieser Frage anzustrengen. Zu Unrecht stelle der angegriffene Beschluss darauf ab, dass höchstrichterliche Rechtsprechung zu der hier streitgegenständlichen Frage nicht vorliege. Der insoweit in Bezug genommene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2019 verlange, dass der Personalrat für seine Auffassung zumindest einen Teil des Fachschrifttums für sich in Anspruch nehmen könne, woran es vorliegend aber fehle. Zudem ergebe sich aus dem Beschluss kein Erfordernis des Vorliegens einer höchstrichterlichen Rechtsprechung.
18Mittlerweile halte der Antragsteller auch selbst die streitige Rechtsfrage nicht mehr für klärungsbedürftig, da er in vergleichbaren Fallkonstellationen unter anderem im Jahr 2021 seine Zustimmung erteilt habe.
19Der Beteiligte beantragt,
20den angegriffenen Beschluss zu ändern und den erstinstanzlichen Antrag abzulehnen.
21Der Antragsteller beantragt,
22die Beschwerde zurückzuweisen.
23Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss und führt ergänzend im Wesentlichen an:
24Der Antrag sei weiterhin zulässig. Feststellungsinteresse und Rechtsschutzbedürfnis seien nicht entfallen. Die Uneinigkeit zwischen den Verfahrensbeteiligten über die Funktionsstufenzuordnung des Beschäftigten C1. bestehe fort. Der Tarifvertrag sei in Bezug auf die vorliegend streitigen Regelungen nicht geändert worden. Auch die dem Beschäftigten übertragenen Tätigkeiten hätten sich nicht geändert. Angesichts dessen rechtfertige auch die vom Beteiligten angeführte Weisung kein anderes Ergebnis.
25Der Antrag sei auch begründet. Der angegriffene Beschluss sei zutreffend davon ausgegangen, dass eine Situation, in der höchstrichterlich geklärt sei, dass die von der Personalvertretung zur Begründung der Zustimmungsverweigerung angeführte Rechtsauffassung unzutreffend sei, nicht gegeben sei. Weder liege eine höchstrichterliche Rechtsprechung vor, noch könne von einer gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung gesprochen werden. Die ergangenen Urteile beträfen zudem Einzelfallentscheidungen unter Berücksichtigung der von den jeweiligen Beschäftigten konkret verrichteten Tätigkeiten. Die vom Hauptpersonalrat in anderen Fallgestaltungen vertretene Auffassung könne nicht mit einer auf der Grundlage höchstrichterlicher Rechtsprechung geklärten Rechtslage gleichgesetzt werden. Das Fehlen von Fachschrifttum, das die in der Begründung für die Zustimmungsverweigerung vertretene Auffassung stütze, könne die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Handelns nicht stützen. Vielmehr belege das Fehlen jeglichen Fachschrifttums zu der streitigen Frage, dass von einer geklärten Rechtslage gerade nicht gesprochen werden könne. Angesichts seiner ausführlichen Begründung für die vom Hauptpersonalrat abweichende Auffassung sei auch nicht zwingend zu erwarten gewesen, dass sich der Hauptpersonalrat einer anderen Einschätzung verschließe. Unabhängig davon berechtige die bloße Erwartung des Beteiligten, der Hauptpersonalrat werde ebenso wie in anderen Fällen entscheiden, nicht dazu, das Mitbestimmungsverfahren abzubrechen und die Zustimmungsverweigerung für unbeachtlich zu erklären.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
27II.
28Das Rubrum ist auf Seiten des Beteiligten angesichts der Regelung in § 88 Abs. 3 Satz 1 BPersVG dahingehend zu berichtigen, dass das vorsitzende Mitglied der Geschäftsführung zu beteiligen ist.
29Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
30Der Antrag ist zulässig.
31Als konkreter Antrag knüpft er an den in der Dienststelle bestehenden Streit über die Beachtlichkeit der Verweigerung der Zustimmung des Antragstellers vom 4. Dezember 2018 zu der vom Beteiligten beabsichtigten und mit Schreiben vom 21. November 2018 zur Mitbestimmung des Antragstellers gestellten Umsetzung des Beschäftigten C1. und der damit verbundenen dauerhaften Höhergruppierung in die Tätigkeitsebene IV mit der Funktionsstufe 1 TV-BA an und hat die sich aus einer Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung ergebenden Folgen der Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers und der Verpflichtung des Beteiligten zur Fortsetzung des Mitbestimmungsverfahrens zum Gegenstand.
32Der Zulässigkeit des Antrags kann der Beteiligte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass spätestens ab dem 1. Januar 2023 aufgrund der Weisung 201912023 vom 20. Dezember 2019 die Grundlage für die Übertragung des Dienstpostens "Arbeitsvermittler für akademische Berufe mit Beratungsaufgaben in der Arbeitsagentur" entfallen sei. Angesichts des konkreten Antrags ist es unerheblich, ob noch heute derartige Dienstposten übertragen werden dürfen, da allein maßgeblich auf die Situation zum Zeitpunkt des Ablaufs der Zustimmungsfrist abzustellen ist.
33Der Antrag ist auch begründet.
34Der Beteiligte hat das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 75 Abs. 1 Nr. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) in der Fassung der Änderung durch Art. 7 des Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz - PflBRegG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) ‑ im Folgenden: BPersVG 1974 ‑ dadurch verletzt, dass er ohne Durchführung des Stufenverfahrens den Beschäftigten C1. im Rahmen der arbeitsvertraglichen Eingruppierung der Tätigkeitsstufe IV, Funktionsstufe 1 TV-BA, zuordnet, und der Beteiligte ist auch verpflichtet, das Mitbestimmungsverfahren bezüglich der Eingruppierung/Höhergruppierung des Beschäftigten C1. fortzusetzen. Soweit unter 1. im Tenor des angegriffenen Beschlusses der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen von einer Zuordnung zur Tätigkeitsstufe "III" die Rede ist, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Aus den Gründen des Beschlusses erschließt sich ohne weiteres, dass auch die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen von einer Zuordnung zur Tätigkeitsebene IV ausgegangen ist.
35Maßgeblich für die Entscheidung über die vom Antragsteller verfolgten Begehren ist angesichts der auf den konkreten Fall abstellenden Antragstellung die Rechtslage im Zeitpunkt der beabsichtigten Durchführung der Maßnahme des Beteiligten. Da vorliegend die Umsetzung des Beschäftigten C1. und die damit verbundene dauerhafte Höhergruppierung in die Tätigkeitsebene IV mit der Funktionsstufe 1 TV-BA im Herbst 2019 durchgeführt hat, hat sich die Entscheidung an dem Bundespersonalvertretungsgesetz in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung zu orientieren.
36Nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG 1974 hat der Personalrat, soweit ‑ wie hier ‑ eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer mitzubestimmen unter anderem über die Höhergruppierung. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Eingreifen des Mitbestimmungsrechts liegen offensichtlich vor. Dies hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen zutreffend festgestellt und wird auch von Verfahrensbeteiligten nicht infrage gestellt.
37Dieses Mitbestimmungsrecht hat der Beteiligte verletzt, weil er ohne Durchführung des Stufenverfahrens den Beschäftigten C1. im Rahmen der arbeitsvertraglichen Eingruppierung der Tätigkeitsstufe IV, Funktionsstufe 1 TV-BA, zuordnet hat. Entgegen der Auffassung des Beteiligten kann die darin liegende Höhergruppierung des Beschäftigten nicht auf der Grundlage von § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG 1974 als vom Antragsteller gebilligt angesehen werden.
38Nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG 1974 gilt eine Maßnahme als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der in § 69 Abs. 2 Satz 3 und 4 BPersVG 1974 genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Danach reicht es nicht aus, dass der Personalrat seine Zustimmung (schriftlich) verweigert. Er muss vielmehr auch die für ihn maßgeblichen Gründe angeben. Genügt die Zustimmungsverweigerung diesen Anforderungen nicht, ist sie unbeachtlich mit der Folge, dass die von der Dienststelle beabsichtigte Maßnahme als vom Personalrat gebilligt gilt. Will der Personalrat in Personalangelegenheiten nach § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 BPersVG 1974 ‑ wie hier ‑ den Eintritt der Zustimmungsfiktion nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG 1974 vermeiden, muss sein Vorbringen es mindestens als möglich erscheinen lassen, dass einer der dafür zugelassenen und in § 77 Abs. 2 BPersVG 1974 abschließend geregelten Verweigerungsgründe gegeben ist. Eine Begründung, die offensichtlich auf keinen dieser Versagungsgründe gestützt ist, ist unbeachtlich.
39Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Mai 2013 ‑ 20 A 83/12.PVB -, PersR 2013, 320 = PersV 2013, 354, vom 7. November 2013 - 20 A 218/13.PVB -, PersR 2014, 181 = PersV 2014, 147 = ZTR 2014, 367, vom 3. Februar 2015 ‑ 20 A 1231/14.PVB ‑, PersV 2015, 262, vom 21. Dezember 2015 ‑ 20 A 643/14.PVB ‑, DÖD 2016, 212 = DVBl. 2016, 732 = PersR 2016, 45 = PersV 2016, 421 = ZTR 2016, 483, vom 27. April 2017 ‑ 20 A 2631/15.PVB ‑, juris, und vom 11. April 2019 ‑ 20 A 1890/18.PVB ‑, PersR 2019, Nr 7-8, 60 = PersV 2019, 338 = ZfPR online 2019, Nr 9, 8 = ZTR 2019, 468.
40Zur Erfüllung der danach einschlägigen Begründungserfordernisse aus § 77 Abs. 2 BPersVG 1974 muss die Zustimmungsverweigerung des Personalrats bestimmten Mindestanforderungen genügen. Angesichts des Katalogs an gesetzlich zugelassenen und abschließend geregelten Verweigerungsgründen ist zu unterscheiden zwischen einer Zustimmungsverweigerung, die keine Begründung enthält, und einer solchen, die den Begründungserfordernissen aus § 77 Abs. 2 BPersVG 1974 nicht genügt und deshalb unbeachtlich ist, weil sie entweder (objektiv) das Vorliegen eines gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgrunds als nicht möglich erscheinen lässt (sog. "Möglichkeitstheorie") oder aber aus sonstigen (subjektiven) Gründen rechtsmissbräuchlich ist, etwa weil sich der Personalrat von vornherein besserer Erkenntnis verschließt oder aber seinen Standpunkt nur zum Schein einnimmt. Das Vorbringen des Personalrats muss, um den Begründungserfordernissen aus § 77 Abs. 2 BPersVG 1974 zu genügen und deshalb beachtlich zu sein, aus der Sicht eines sachkundigen Dritten es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass einer der gesetzlich geregelten Verweigerungsgründe gegeben ist. Die Darlegung einer Rechtsauffassung oder der Vortrag von Tatsachen seitens des Personalrats kann dann, wenn sich daraus ersichtlich, d. h. von vornherein und eindeutig, keiner der gesetzlichen Verweigerungsgründe ergeben kann, deren Vorliegen also nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise als möglich erscheint, nicht anders behandelt werden als das Fehlen einer Begründung. Allerdings dürfen im Hinblick darauf, dass die Personalräte oftmals mit juristisch nicht vorgebildeten Beschäftigten besetzt sind und die Stellungnahme innerhalb einer kurzen Frist abgegeben werden muss, an die Formulierung der Begründung im Einzelnen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.
41Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. August 2011 ‑ 16 A 783/10.PVB ‑, PersR 2012, 229 = PersV 2012, 180, vom 20. Mai 2012 ‑ 20 A 1333/11.PVB ‑, PersV 2012, 457, vom 17. Oktober 2017 ‑ 20 A 1738/16.PVB ‑, ZfPR online 2018, Nr. 2, 8, und vom 11. April 2019 ‑ 20 A 1890/18.PVB ‑, a. a. O.
42Ausgehend von diesen Maßstäben sind die vom Antragsteller angeführten Gründe für die Verweigerung seiner Zustimmung beachtlich.
43Die Begründung der Zustimmungsverweigerung des Antragstellers lässt es als möglich erscheinen, dass die in Anspruch genommenen Zustimmungsverweigerungsgründe des § 77 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BPersVG 1974 gegeben sind.
44Nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG 1974 kann der Personalrat seine Zustimmung verweigern, wenn die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Frauenförderplan oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 8 BPersVG 1974 verstößt.
45Einen derartigen Verstoß lässt die Begründung des Antragstellers für die Zustimmungsverweigerung jedenfalls insoweit als möglich erscheinen, als er sich unter Angabe näherer Einzelheiten darauf beruft, es sei zumindest die Zuordnung zur Funktionsstufe 2, wenn nicht sogar eine Eingruppierung in die Tätigkeitsebene III gerechtfertigt, weil infolge der Organisationsentscheidung, für die Gruppe der Akademiker keine zielgruppenspezifisches Angebot an den Hochschulen mehr vorzuhalten, auf dem Dienstposten, auf den der Beschäftigte C1. umgesetzt werden solle, neben anderen Berufsgruppen auch Akademiker betreut werden müssten und deshalb eine Eingruppierung in das Tätigkeits- und Kompetenzprofil "Arbeitsvermittler/in für akademische Berufe" erfolgen müsse. Die darin liegende Beanstandung der Entscheidung des Beteiligten über die maßgebliche Funktionsstufe betrifft den Kern des dem Antragsteller zustehenden Mitbestimmungsrechts aus § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG 1974, das darauf angelegt ist, dem Personalrat ein Recht zur Kontrolle der Richtigkeit der Einreihung einzuräumen. Der Personalrat soll mitprüfend darauf achten, dass die beabsichtigte Eingruppierung mit dem anzuwendenden Tarifvertrag oder dem sonst anzuwendenden Entgeltsystem im Einklang steht. Mit Blick darauf liegt die Begründung des Antragstellers für seine Zustimmungsverweigerung im Rahmen des Zustimmungsverweigerungsgrund des § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG 1974, sodass dessen Vorliegen ohne weiteres als möglich erscheint.
46Gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG 1974 kann der Personalrat seine Zustimmung verweigern, wenn die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. Mit Blick darauf, dass der Antragsteller mit der zuvor dargestellten Begründung der Zustimmungsverweigerung zugleich auch die Besorgnis einer Benachteiligung des Beschäftigten C1. geltend gemacht hat, erscheint auch das Vorliegen dieses Zustimmungsverweigerungsgrundes ohne weiteres als möglich.
47Gegen die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung des Antragstellers führt der Beteiligte ohne Erfolg an, die Verweigerung der Zustimmung des Antragstellers sei rechtsmissbräuchlich, weil ihm bekannt sei, dass der Hauptpersonalrat die Auffassung der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit teile, und angesichts dessen bei einer Fortsetzung des Mitbestimmungsverfahrens keine abweichende Auffassung des Hauptpersonalrats zu erwarten sei. Unabhängig davon, ob die bereits durchgeführten Stufenverfahren tatsächlich dieselben Fallgestaltungen betrafen wie die vorliegend in Rede stehende Höhergruppierung des Beschäftigten C1. , berechtigt ‑ worauf der Antragsteller zutreffend hingewiesen hat ‑ die bloße Erwartung des Beteiligten, der Hauptpersonalrat werde ebenso wie in anderen Fällen entscheiden, nicht dazu, das Mitbestimmungsverfahren abzubrechen und die Zustimmungsverweigerung für unbeachtlich zu erklären. Zudem muss es dem Antragsteller möglich bleiben, durch die zur Begründung seiner Zustimmungsverweigerung angeführten Gründe den Gesamtpersonalrat zu einem Überdenken einer zuvor vertretenen Auffassung zu veranlassen.
48Der Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung kann der Beteiligte auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, es fehle an Fachschrifttum, das der Antragsteller für seine Auffassung in Anspruch nehmen könne. Mit diesem Einwand nimmt der Beteiligte die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug, wonach es, solange eine Streitfrage weder im Fachschrifttum noch in der Rechtsprechung geklärt ist, nicht offensichtlich verfehlt ist, wenn sich der Personalrat für seine Auffassung auf im Fachschrifttum vertretene Ansichten stützen kann.
49Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2019 ‑ 5 P 6.18 ‑, BVerwGE 166, 285 = Buchholz 250 § 77 BPersVG Nr. 21 = DÖD 2020, 76 = PersR 2020, Nr. 2, 42 = PersV 2020, 96 = ZfPR 2020, 34.
50Dies stellt aber die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung im vorliegenden Fall schon deshalb nicht durchgreifend infrage, weil zu der Streitfrage, ob die besondere Schwierigkeit der Vermittlung in akademischen Berufen nur dann die Zuordnung zur Funktionsstufe 2 TV-BA rechtfertigt, wenn die Tätigkeit einer Hochschulberatung auch tatsächlich und gegebenenfalls auch in einem bestimmten Mindestumfang anfällt, überhaupt kein Fachschrifttum und damit auch kein solches, das die Auffassung des Beteiligten trägt, vorliegt. Auch in der Rechtsprechung ist die Streitfrage noch nicht geklärt. Ergangen sind bislang lediglich Entscheidungen der arbeitsgerichtlichen Instanzgerichte.
51Vgl. etwa LAG Köln, Urteile vom 14. Juni 2021 ‑ 2 Sa 562/20 ‑, juris, und ‑ 2 Sa 988/20 ‑, juris.
52Von einer endgültigen Klärung in der Rechtsprechung kann aber noch nicht ausgegangen werden. Angesichts dieses Befundes kann die vom Antragsteller zur Begründung seiner Zustimmungsverweigerung angeführte Rechtsansicht nicht als offensichtlich verfehlt und unbeachtlich eingestuft werden.
53Da der Antragsteller nach dem Vorstehenden seine Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme des Beteiligten mit beachtlichen Gründen verweigert hat, hat der Beteiligte nicht nur das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG 1974 verletzt, er ist zudem verpflichtet, das Mitbestimmungsverfahren bezüglich der Eingruppierung/Höhergruppierung des Beschäftigten C1. fortzusetzen.
54Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
55Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.
56Schade Mießeler