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Oberverwaltungsgericht NRW, 31 A 1153/23.BDG

Datum:
31.10.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
31. Senat (Disziplinarsenat)
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
31 A 1153/23.BDG
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1031.31A1153.23BDG.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 38 K 1330/22
 
Tenor:

Die Berufung wird verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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