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Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Der Senat sieht – auch unter Berücksichtigung des am 17. August 2023 bei Gericht eingegangenen Schriftsatzes des Antragstellers - keine Veranlassung, mit der Entscheidung zuzuwarten, bis die für Mitte der nächsten Woche in Aussicht gestellte erneute gutachterliche Stellungnahme eingeht. Bereits nach Eingang der Antragsbegründung vom 14. Juli 2023, die der Senat der Antragsgegnerin unter dem 17. Juli 2023 zugeleitet hat, war den Beteiligten angekündigt worden, dass ab dem 14. August 2023 mit einer Entscheidung des Senats zu rechnen ist. Die Beteiligten haben sich umfassend zur Sach- und Rechtslage äußern können. Der Schriftsatz der Antragsgegnerseite vom 11. August 2023 enthält auch keine grundlegend neuen Aspekte, die eine Rückäußerung der Antragstellerseite erforderlich erscheinen lassen; die vom Antragsteller unter dem 17. August 2023 vorgetragenen Aspekte betreffen weitgehend rechtliche Wertungen, die der Senat auch unabhängig von dem Inhalt der Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 11. August 2023 und der Antragstellerseite vom 17. August 2023 treffen kann
2Insbesondere ergeben sich aus dem Vortrag des Antragstellers im Schriftsatz vom 17. August 2023 – wie im Weiteren noch ausgeführt wird - keine neuen oder im vorliegenden Verfahren durchgreifenden tatsächlichen oder rechtlichen Aspekte. Aus Sicht des Senats reichen auch die bereits vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen als Grundlage für die hier allein zu entscheidende Frage, ob der Antragsteller eine vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans beanspruchen kann, aus.
3Ein weiteres Zuwarten erscheint auch sonst nicht angezeigt. Der Senat hat den „Hängebeschluss“ vom 4. Mai 2023 erlassen, damit eine dem Gebot des Art.19 Abs. 4 GG genügende – angesichts des Charakters des Verfahren des § 47 Abs. 6 VwGO auf eine summarische Prüfung beschränkte – Prüfung stattfinden kann. Dies kann – mit diesem Prüfungsmaßstab - aufgrund der vorliegenden Schriftsätze und der gutachterlichen Stellungnahmen erfolgen. Dabei ist auch einzustellen, dass der Antragsgegnerin unstreitig eine Reihe von Bauanträgen vorliegt und nach derzeitigem Erkenntnisstand kein hinreichender Grund (mehr) besteht, deren Bescheidung durch eine vorläufige Außervollzugsetzung (weiterhin) zu unterbinden.
4Der Antrag hat keinen Erfolg. Er mag zulässig sein, ist aber jedenfalls unbegründet.
5I. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen, als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird.
6Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, BRS 78 Nr. 70 = juris, Rn. 3 m. w. N.
7Macht ein Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks - wie hier der Antragsteller - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Im Weiteren können alle (betroffenen) Interessen unbeachtet bleiben, die entweder - objektiv - geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.
8Vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschlüsse vom 28. Mai 2019 - 4 BN 44.18 -, ZfBR 2019, 689, vom 21. Dezember 2017 - 4 BN 12.17 -, BauR 2018, 667 = juris Rn. 7, und vom 14. September 2015 - 4 BN 4.15 -, BauR 2015, 967 = juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2021 - 2 B 343/21.NE -, juris Rn. 6f. m. w. N.
9Dabei ist auch der Belang des Schutzes des Grundeigentums vor Niederschlagswasser, das aus dem Plangebiet abfließt, abwägungsbeachtlich. § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, dass der Bauleitplanung eine Erschließungskonzeption zugrunde liegt, nach der das in dem Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen - auch außerhalb des Plangebiets - keinen Schaden nehmen.
10Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144 = juris Rn. 15, und vom 4. November 2015 - 4 CN 9.14 -, UPR 2016, 187 = juris Rn.3.
11Antragsbefugt im Normenkontrollverfahren ist danach auch der Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks, der eine tatsächliche Gefährdung seines Grundstücks durch unkontrolliert abfließendes Niederschlags-wasser geltend macht und dies nicht offensichtlich ausgeschlossen ist.
12Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2022 (im Verfahren gleichen Rubrums) - 2 D 109/20.NE -, Rn. 31 (Hervorhebung nicht im Original).
13Ausgehend von diesen Grundsätzen dürfte die Antragsbefugnis des Antragstellers hier gegeben sein. Eine tatsächliche Gefährdung seines Grundstücks durch aus dem Plangebiet abfließendes Niederschlagswasser dürfte jedenfalls nicht von vornherein offensichtlich ausgeschlossen sein. Denn der Boden im Plangebiet ist – mindestens in Teilen - nicht versickerungsfähig, auch wenn die Abwasserbeseitigung, soweit es um das von unbefestigten Flächen abfließende Regenwasser geht, (nunmehr) im Kern nicht durch Versickerung, sondern durch den Anschluss an die öffentliche Entwässerung erfolgen soll. Das Plangebiet liegt erhöht und fällt (auch) in Richtung des Grundstücks des Antragstellers ab. Bei Realisierung der Planung würde auf bisher unbebauten Flächen auch erstmals (Wohn-)Bebauung und damit eine Versiegelung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks des Antragstellers entstehen.
14Im Zusammenhang mit der Antragsbefugnis i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die auf die Möglichkeit der Verletzung eines abwägungserheblichen Belangs abstellt, wird man wohl auch nicht von vornherein – jedenfalls nicht entscheidungserheblich – darauf abstellen können, dass die auf dem Grundstück des Antragstellers offenbar vorhandenen Versiegelungen (im Vorgarten oder) durch die dem Plangebiet zugewandte Terrasse, für die eine Baugenehmigung offenbar nicht vorliegt, möglicherweise selbst einen gewissen Beitrag zu einer Überflutung des Grundstücks mit sich bringen können. Entsprechendes dürfte für den Einwand gelten, der Antragssteller könne eine mehr als nur geringfügige planbedingte Betroffenheit nicht geltend machen, weil gegenüber dem bislang unkontrollierten Abfluss des Wassers in Hanglage mit dem nunmehr im ergänzenden Verfahren erstellten Entwässerungskonzept und den darauf basierenden Festsetzungen bzw. Hinweisen bei einer Planrealisierung eine Verbesserung der Entwässerungssituation auch für das Grundstück des Antragstellers einhergehe, wie dies die Antragsgegnerin wiederholt, z. B. mit Schriftsatz vom 10. Juli 2023, sowie der Sache nach auch ihre Gutachter, z. B. J. in der Stellungnahme vom 12. Juni 2023 (dort S. 6) thematisiert haben.
15Vgl. in diesem Zusammenhang z. B. OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2018 - 2 D 22/17.NE -, BRS 86 Nr. 191 = juris Rn. 33 f.
16Schließlich soll die Zulässigkeitsprüfung einer Begründetheitsprüfung nicht (nahe oder) gleichkommen, so dass eine vertiefende Auseinandersetzung mit diesem Aspekt – jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 47 Abs. 6 VwGO - nicht im vorliegenden Zusammenhang angezeigt ist, sondern Thema der Begründetheitsprüfung sein wird.
17Vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 14. Dezember 2021 – 1 NE 21.2369 -, juris Rn. 15.
18II. Der Antrag ist jedenfalls nicht begründet.
19Das Normenkontrollgericht kann gemäß § 47 Abs. 6 VwGO eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
20Der Begriff "schwerer Nachteil" stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (unter-gesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen stellt. Eine Außervollzugsetzung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar erscheinen lassen.
21Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Dezember 2018 - 2 B 1625/17.NE -, juris Rn. 22, und vom 1. Dezember 2021 – 2 B 343/21.NE –, juris Rn. 12 f., beide m. w. N.
22Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist - regelmäßig, so auch hier - (nur) dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.
23Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Dezember 2021 - 2 B 343/21.NE -, juris Rn. 14 f., vom 6. Dezember 2018 - 2 B 1095/18.NE -, juris Rn. 11, und vom 26. April 2018 - 2 B 1625/17.NE -, juris Rn. 24 m. w. N.
24"Aus anderen wichtigen Gründen geboten" sein kann die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechts-schutzes nur möglichen und gebotenen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz jedoch grundsätzlich nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls dringend geboten ist.
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2021 - 2 B 343/21.NE -, juris Rn. 17 f. m. w. N.
26Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei einem Bebauungsplan als verbindlichem Bauleitplan (vgl. § 1 Abs. 2 BauGB) um eine finale Rechtsnorm handelt,
27vgl. hierzu allgemein auch Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 20. Auflage 2020, § 7 Rn. 2 m. w. N.
28die in besonderer Weise auf ihre Verwirklichung angelegt ist und daher nur in besonderen Ausnahmefällen bereits in einem auf eine grundsätzlich summarische Prüfung beschränkten einstweiligen Rechtschutzverfahren vorläufig außer Anwendung gebracht werden kann.
29Da die Außervollzugsetzung auf Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO erheblich strengere Anforderungen stellt als der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO ist (erst recht) jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht mindestens die Glaubhaftmachung (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) erforderlich.
30Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO (jedenfalls) unbegründet. Weder ist ein schwerer Nachteil glaubhaft gemacht noch ist die Außervollzugsetzung aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten.
311. Ein „schwerer Nachteil“ im oben genannten Sinne kann nicht bejaht werden. Einen besonders gelagerten Ausnahmefall, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar erscheinen ließe, vermag der Senat nicht zu erkennen.
32Eine schwerwiegende Gefährdung des Grundstücks des Antragstellers bei der Umsetzung des angegriffenen Bebauungsplans in Form von drohenden planbedingten Überflutungen ist nicht glaubhaft gemacht.
33Die Funktionsfähigkeit des ins Auge gefassten Ausbaus des Kanalnetzes erscheint nach den vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen insbesondere zur Dimensionierung des Stauraumkanals sowie unter Einbeziehung des zwingend vorgesehenen Anschlusses der Entwässerung des Regenwassers der überbauten Grundstücksteile an einen Mischwasserkanal hinreichend nachgewiesen.
34Eine weitergehende planbedingte Gefährdung des Grundstücks des Antragstellers durch Überflutung durch Oberflächenwasser steht ebenfalls ausgehend von den vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen nicht zu erwarten, auch nicht bei Starkregenereignissen. Die Veränderungen gegenüber dem Ist-Zustand sind in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers als eher gering oder marginal einzustufen, ohne dass etwas dafür sprechen würde, dass eine etwa bereits bestehende unhaltbare Gefährdungslage sich verfestigen würde.
35Vgl. dazu, dass sich aus dem planerischen Gebot der Konfliktbewältigung kein Anspruch ableiten lässt, eine vorgefundene durch den Bebauungsplan indes unverändert (fort-)bestehende Gefahrenlage zu beeinflussen: OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2023 – 2 D 347/21.NE-, juris Rn. 187.
36Abgesehen davon steht zu erwarten, dass die vorgestellten weiteren Maßnahmen - Höhe der Bordsteinkante entlang der Planstraße, Verwallung am nördlichen (und westlichen) Rand des Plangebietes - rechtzeitig greifen und sich zugunsten des Antragstellers auswirken werden, ggfs. sogar unabhängig davon, ob – wie konzeptionell ebenfalls vorgesehen - auf der Grundlage von Überflutungsnachweisen ergänzende Maßnahmen im Plangebiet ergriffen werden. Schließlich sind für den Antragsteller unzumutbare Zustände auch nicht infolge von Schichtenwasser (als zuvor versickertem Oberflächenwasser) ersichtlich. Derartige „unterirdische Wasserübertritte“ sind bereits im Ist-Zustand festzustellen, wie der Antragsteller im Übrigen auch nicht bestreitet, und betreffen allenfalls die westlich des Plangebiets gelegenen Grundstücke am I. L. ; unabhängig davon sind Übertritte von Schichtenwasser in Hanglagen ohnehin nicht vollständig auszuschließen (vgl. Stellungnahme der J. vom 25. Januar 2023, S. 4).
37Diese vorangestellten Bewertungen gründen im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
38Der Planung liegen in entwässerungstechnischer Hinsicht im Wesentlichen die gutachterliche Stellungnahme von I1. für die Q. AG aus F. (im Folgenden: Q. ) „Beratungsdienstleistungen zur hydraulischen Erschließung des B-Plangebiets im X. -K. –Straße “ vom 15. September 2022 sowie die Hydrogeologische Stellungnahme der Ingenieurgesellschaft für Geotechnik Z. mbH (im Folgenden: J. ) zur Versickerung von Niederschlagswasser im Baugebiet am X. -K. –Straße (Bebauungsplan 0000) in X. -F1. vom 10. Mai 2022 mit Ergänzungen zugrunde. Diese Stellungnahmen sind im gegebenen Zusammenhang – namentlich auch unter Einbeziehung der im vorliegenden Verfahren erfolgten ergänzenden Stellungnahmen – hinreichend aussagekräftig. Defizite in der Umsetzung des Entwässerungskonzepts bestehend aus den drei Bausteinen Ausbau des Kanalnetzes, Verwallung zum Schutz vor Oberflächenabfluss in westlicher und nördlicher Richtung und Maßnahmen nach DIN 1986-100:2016 zur Vermeidung von Überflutungen im Plangebiet, die sich zu Lasten des Antragstellers erheblich nachteilig auswirken würden, ergeben sich nicht.
39Das methodische Vorgehen des Gutachtens Q. vom 15. September 2022 ist plausibel dadurch gekennzeichnet, dass ein Vergleich der Überstauberechnungen für das Kanalnetz und der Überflutungsberechnungen für das frei abfließende Oberflächenwasser jeweils im Ist- und Prognosezustand vorgenommen wird. Im Anschluss daran wird der Prognosezustand durch verschiedene Maßnahmen ergänzt, „um eine wesentliche Beeinträchtigung der bestehenden Bebauung durch den veränderten Niederschlagsabfluss infolge des Bebauungsgebietes zu verhindern“ (= “modifizierter Prognosezustand“, Q. vom 15. September 2022, S. 8). Im Ist-Zustand stellen sich danach für den Euler Typ II-Regen der Wiederkehrzeit T= 30 a und T= 100a auf dem Grundstück des Antragstellers X. -K. -Straße 00 (nur) geringe bis mäßige Wasserstände ein ( Q. vom 15. September 2022, S. 27 und 30), Fließgeschwindigkeiten sind nicht verzeichnet; im Prognosezustand geht das Gutachten Q. vom 15. September 2022 ebenfalls von einer geringen bis mäßigen Überflutungsgefahr (S. 33 und Bilder 9 und 10 auf S. 36) aus [die im Lastfall T =100a allenfalls marginal erhöht ist], auch sei (praktisch) keine Fließgeschwindigkeit (S. 35 und 37) gegeben; auch S. 47 lässt nur eine geringfügige Veränderung der maximalen Wasserstände erkennen, die Fließwege ändern sich zu Lasten des Grundstücks X. -K. -Straße 00 (praktisch) nicht (S. 51).
40Das Gutachten Q. vom 15. September 2022 gelangt auf diesem Wege zu dem Ergebnis, dass sich bei einem Vergleich von Ist- und Prognosezustand ergebe, dass sich der Kanalabfluss planbedingt „tendenziell“ verbessere (S. 52 f.). Anders sehe es bei der Bewertung des Oberflächenabflusses bei Starkregenereignissen aus. Hier komme es zu einer Verstärkung der Fließwege und zu einer Erhöhung der Wasserstände (S. 52); allerdings ist das Grundstück des Antragstellers – anders als z. B. die Grundstücke I. L. 13 und 15 - wie ausgeführt hiervon hinsichtlich der Fließwege nicht und hinsichtlich der Erhöhung der Wasserstände nur marginal betroffen. Die Bewertung der Gesamtsituation erfolgt im Übrigen ohne Berücksichtigung der im Weiteren diskutierten und empfohlenen Maßnahmen - Mindesthöhe der Bordsteinkanten von 5 cm und zusätzliche Einlaufstrukturen entlang der geplanten Erschließungsstraße sowie Profilierung der Geländeoberfläche durch Fangelemente -, die nach der nachvollziehbaren Einschätzung des Gutachters eine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass aus dem Plangebiet kein oberflächlich abfließendes Niederschlagswasser mehr auf die umliegenden Grundstücke, insbesondere das des Antragstellers, gelangt.
41Entgegen den Befürchtungen des Antragstellers ist auch von einer zeitnahen Umsetzung der im Bebauungsplan an der nördlichen Plangrenze festgesetzten Verwallung auszugehen. Die Erwartung rechtfertigt sich mit Blick auf die Regelungen im Bebauungsplan sowie die zwischen dem Investor und der Antragsgegnerin getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Dies gilt erst recht, nachdem diese mit notariellem Vertrag vom 8. August 2023 um die Vereinbarung einer dinglichen Absicherung ergänzt worden sind und der Antragsgegner plausibel darauf hingewiesen hat, dass eine Absicherung im Genehmigungsverfahren auch über den Überflutungsnachweis möglich erscheine. Die hier aufgeworfene Problemstellung lässt sich insoweit – anders als der Antragsteller anführt - im Übrigen auch nicht 1:1 mit der der Sicherung von Ausgleichsmaßnahmen vergleichen, die planextern auf der Grundlage einer städtebaulichen Vereinbarung durch Dritte vorgesehen sind, zu deren Absicherung regelmäßig eine bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bestehende dingliche Sicherung gefordert ist, um die nach § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB gesetzlich vorgestellte Zugriffsberechtigung der Gemeinde abzusichern.
42Vgl. dazu etwa: OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2015 - 2 D 1/13.NE -, juris Rn. 113.
43Die Annahmen des Gutachtens Q. vom 15. September 2022 (mit ergänzenden Stellungnahmen) werden von der Antragsbegründung und den von ihr in Bezug genommenen Stellungnahmen insbesondere des M. (im Folgenden: M. ) vom 24. Mai 2023, 26. Juni 2023 und vom 12. Juli 2023 sowie von Y. Logik (Stellungnahmen vom 15. Mai 2023 und 22. Juni 2023) nicht durchgreifend in Frage gestellt.
44Die zahlreichen von der Antragsbegründung - und den von ihr in Bezug genommenen Stellungnahmen insbesondere von M. - aufgeworfenen Fragen rund um die Frage der Versickerung gehen an der Entwässerungskonzeption zur Entwicklung des Plangebietes letztlich vorbei und begründen insbesondere keine relevante Gefahrenlage für das Grundstück des Antragstellers. Die Versickerung stellt nicht die Regelentwässerung dar (z. B. Stellungnahme Q. vom 13. Juni 2023, S. 35), sondern hierfür ist primär das Kanalnetz vorgesehen. Die grundsätzliche Tragfähigkeit des Konzepts Q. vom 15. September 2022 wird damit nicht – jedenfalls nicht in einer die Annahme eines schweren Nachteils rechtfertigenden Weise - in Frage gestellt. Soweit der Einwand der Antragsbegründung dahin geht, mit den Annahmen zur Versickerung habe das Gutachten Q. der Sache nach die Situation im Plangebiet nicht richtig erfasst und sei deshalb u. a. zu einer unzureichenden Dimensionierung des Stauraumkanals gelangt, greift dies ebenfalls nicht durch. J. hat in der der Planung zugrundeliegenden Stellungnahme vom 10. Mai 2022 – nach Durchführung ergänzender Schürfe am 2. Februar 2022 (dort S. 7) - im Einzelnen ausgeführt, dass und warum die Versickerungsfähigkeit des Bodens im Plangebiet nunmehr graduell anders beurteilt wird als in den Stellungnahmen aus dem Jahre 2004, und ist zu der Einschätzung gelangt, es gebe neben Bereichen, in denen eine Versickerung möglich sei, auch solche, in denen dies auszuschließen sei (dort S. 8 und 9). In dem Gutachten Q. ist dann die Versickerungsfähigkeit der Oberfläche über die in jenem Modell verwendeten Daten festgelegt worden (Gutachten vom 15. September 2022, S. 17). Das dabei verwendete Programm DYNA/GeoCPM enthält eine Kanalnetz-/ Oberflächenberechnung, die u. a. in einem Beitrag „Starkregenereignisse als Motor einer wassersensitiven Stadtentwicklung“ (www.project.uni-stuttgart.de) veröffentlicht ist, an dem neben T. auch Mitarbeiter von Q. und der O. beteiligt waren, und der sich speziell mit der Risiko- und Potenzialbetrachtung in der Region X. befasst. Ausgehend hiervon und unter Zugrundelegung des Modells DYNA legt es eine Anfangsversickerung von 160 l/(s.ha) und eine Endversickerung von 20 l/(s.ha) zugrunde (Gutachten Q. vom 15. September 2022, S. 17). Dabei zielt Q. vom Ansatz her nicht auf die Bestimmung von Überstauhäufigkeiten oder von Starkregenereignissen, sondern vergleicht – wie gesagt - (im Ist – und im Prognosezustand) unterschiedliche Niederschlagsszenarien (Gutachten vom 15. September 2022, S. 19/20).
45Im Übrigen sind die vorsorglich/hilfsweise von Q. – auf Vorhalt von M. (in dessen Stellungnahme vom 24. Mai 2023) - durchgeführten Berechnungen mit den seitens des Antragstellers präferierten Versickerungsraten tragfähig und führen ebenfalls nicht zur Annahme eines schweren Nachteils. Insbesondere ist in der Stellungnahme Q. vom 13. Juni 2023 (dort S. 19) die Effektivität der Verwallung auch für diesen Versickerungsansatz dargelegt worden und eingehend auf die Entgegnungen des Antragstellers mit Stellungnahme vom 5. Juli 2023 noch einmal nachvollziehbar bekräftigt worden.
46Die von Q. aus der Stellungnahme von J. vom 10. Mai 2022 abgeleiteten Ansätze der Kanaldimensionierung – auch für die Überflutung – liegen ebenfalls auf der sicheren Seite. Insoweit hat Q. in der Stellungnahme vom 13. Juni 2023 erläutert, dass zunächst (noch in 2021) eine Vorbemessung des Stauraumkanals vorgenommen worden sei, im Rahmen des abschließenden Berechnungsverfahrens sei dann aber – regelwerkskonform – eine Berechnung der Überstauhäufigkeit und der Überflutungsprüfung mittels einer hydrodynamischen Kanalnetzberechnung vorgenommen worden. Im geforderten Lastraum T =20a (gefordert seien in DWA -A 118/2006 lediglich T = 3a) träten Überstauungen im Plangebiet nicht auf. Im Übrigen sei nach den einschlägigen Regelwerken bei T = 30a ein Überstau zulässig (Stellungnahme Q. vom 5. Juli 2023, S. 6).
47In diesem Zusammenhang ist auch nicht erkennbar, dass dem Gutachten Q. vom 15. September 2022 ergebnisrelevant ein zu niedriger Grad der Versiegelung im Plangebiet zugrunde gelegen hätte. Hierzu hat der Gutachter ausgeführt, dass die im Rahmen der (Vor-)Bemessung angesetzten Flächen von der X1. Energie und Wasser AG aufgrund des damaligen Planungsstands zur Verfügung gestellt worden seien (Gutachten Q. vom 13. Juni 2023, S. 13; vgl. auch Gutachten Q. vom 15. September 2022, S. 16). Ob diese Annahme auf der hinreichend sicheren Seite lag, was der Antragsteller bezweifelt, mag an dieser Stelle dahinstehen. Denn auch unter Berücksichtigung der – in Anlehnung an § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO in einem WR - zulässigen GRZ von bis zu 0,45 bietet der Wert der Vorbemessung hinreichende Sicherheiten (Stellungnahme Q. vom 13. Juni 2023, S. 14). Das der Planung zugrundeliegende Volumen des Stauraumkanals erscheint in jedem Fall plausibel: Es sei – so die nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters - mit 260,3 m³ ausreichend dimensioniert und enthalte – je nach Wiederkehrzeit – Reserven zwischen ca. 21 und 48 % (Gutachten Q. vom 13. Juni 2023, S. 16 und S. 24). Entsprechend unerheblich ist auch, ob das Gutachten Q. vom 15. September 2022 ursprünglich eine Bebauung des Flurstücks 1024 außer Acht gelassen hat. Dafür, dass das Gutachten Q. vom 15. September 2022 die im Plangebiet realistischerweise zu erwartende Versiegelung in dem Oberflächenmodell zu Lasten des Antragstellers falsch modelliert haben könnte, spricht ebenfalls nichts Greifbares.
48Die von der Antragsbegründung vom 28. Juni 2023 (dort S. 8 f.) als – wegen Unterschätzung der Regenmengen – unzureichend kritisierte Verwendung der Daten der Station des Deutschen Wetterdienst „C. “ bietet ebenfalls keinen Anhalt für eine Fehleinschätzung der Überflutungsgefahren zu Lasten des Antragstellers.
49Die Antragsbegründung meint, deren Daten seien nur für Tallagen repräsentativ. Q. hat insoweit aber mehrfach, z. B. in der Stellungnahme vom 3. Januar 2023, darauf hingewiesen, dass deutliche Unterschiede der Niederschlagshöhe zwischen Luv- und Lee-Lage auftreten können. Die Niederschlagswirkung erhöhe die Stauwirkung auf der Luv-Seite. Das Plangebiet liege im Norden von Z. , das sich auf der Lee-Seite befinde. Dementsprechend sei hier nicht mit einem Anstieg der Niederschlagssumme zu rechnen. Ähnliches gelte auch für die Angaben zur Kostra-Statistik. Auch sonst erscheint plausibel, dass Q. Daten dieser Wetterstation in der Nähe des Plangebietes zugrunde gelegt hat, für die seit rund 60 Jahren Aufzeichnungen vorliegen (vgl. z. B. Stellungnahme Q. vom 13. Juni 2023, S. 11, Gutachten Q. vom 15. September 2022, S. 19), so dass von einer im Kern aussagekräftigen Datengrundlage ausgegangen werden kann.
50Soweit der Antragsteller eine weitergehende Kalibrierung des den Berechnungen zugrundeliegenden Modells des Gutachtens Q. vermisst, ist auf die nachvollziehbaren Ausführungen in den Stellungnahmen – zuletzt, aber nicht nur - in der Antragserwiderung vom 11. August 2023 (dort unter 4.) - zu verweisen. Danach ist eine Kalibrierung des Kanalnetzmodels erfolgt. Das Oberflächenmodell wurde nicht kalibriert, weil keine Kenntnisse zu Wasserständen zu bestimmten Regenereignissen mit einer gleichzeitigen Messung zur Niederschlagsmenge vorliegen.
51Eine besondere Gefahrlage für das Grundstück des Antragstellers ergibt sich auch nicht daraus, dass das Gutachten Q. vom 15. September 2022 im Anschluss an den skizzierten Vergleich des Ist-Zustandes mit dem Prognosezustand ein modifiziertes Prognosemodell (ab S. 53) erstellt und – wie bereits erwähnt – wegen des Oberflächenwassers Bordsteinkanten und zusätzliche Einlaufstrukturen vorsieht (S. 54 bis 56) und ferner die Profilierung der Geländeoberfläche durch Fangelemente (S. 57 bis 59) in Betracht zieht.
52Bordsteinkanten sollen dabei nicht zwingend die Funktion eines Fließhindernisses haben, sondern sie können auch eine nur umlenkende Funktion besitzen und ab einem gewissen Wasserstand überströmt werden. Sie sollen hier in 5 cm Höhe am Rand der Stichstraße im Plangebiet das Wasser zu deren Tiefpunkten leiten (die im Plan im Bereich der Kurve und im Wendehammer am südlichen Rand mit Sollgeländehöhen festgesetzt sind). Im Zusammenspiel mit den vorhandenen Sinkkastenelementen werden die Fließwege deutlich verändert (S. 55), lediglich der Fließweg im Bereich des Wendehammers nach Westen bleibt – wenn auch abgeschwächt – bestehen; hiervon ist der Antragsteller aber nicht betroffen, so dass ihm auch insoweit kein schwerer Nachteil entstehen kann. Q. gelangt plausibel zu der Einschätzung, es komme im gesamten Plangebiet nicht zu einer Überstauung, auch im Bestandsnetz sei keine kanalbezogene Verschlechterung erkennbar (S. 55); durch die Kanalvergrößerung auf DN 400 werde der Bestandskanal sogar im modifizierten Prognosezustand deutlich weniger belastet (dort S. 56).
53Als zweite Maßnahme zieht das Gutachten Q. vom 15. September 2022 (S. 57) eine „Profilierung der Geländeoberfläche durch Fangelemente in Betracht“. Das anfallende Oberflächenwasser müsse innerhalb des Bebauungsgebietes zurückgehalten werden. Dabei könne durch Anordnung einer Verwallung an der westlichen und nördlichen Grenze des Plangebiets verhindert werden, dass das Wasser oberflächlich auf die Grundstücke übertrete. Damit würden allerdings die Fließwege innerhalb des Plangebietes nicht unterbunden. Hier bestehe „das Problem, dass zum einen das Oberflächenwasser der Grundstücke, die östlich der Stichstraße liegen, akkumuliert in den Bereich des Wendehammers fließt und zum anderen kann der Kanal an dieser Stelle die anfallende Wassermenge nicht aufnehmen, so dass Wasser oberflächlich weiter nach Westen abfließt.“ Um diesen Fließweg zu unterbinden, müsse gewährleistet werden, dass das Oberflächenwasser auf den jeweiligen Grundstücken zurückgehalten werden könne, dies werde durch 50 cm hohe Fangelemente entlang der jeweils westlichen Grundstücksgrenzen simuliert (S. 57). Aus diesen Erwägungen (bzw. aus dem Fehlen der Festsetzung dieser Fangelemente innerhalb des Plangebiets) lässt sich ein schwerer Nachteil des Antragstellers jedenfalls deshalb nicht ableiten, weil sie erkennbar auf die Grundstücke auf Höhe des Wendehammers zugeschnitten sind.
54Bei den weiteren Fangelementen, die Q. als zur Unterbrechung des Oberflächenabflusses innerhalb des Plangebiets geeignet angesehen hat, handelt es sich nach den Ausführungen im Gutachten vom 15. September 2022 (dort S. 57 ff.) im Übrigen lediglich um eine „modelltechnische Umsetzung“ (S. 59); die schadlose Zurückhaltung des Wassers könne (auch) durch grundstücksbezogene Überflutungsnachweise geführt werden (von denen in C. 3 der Hinweise zum Bebauungsplan die Rede ist); lediglich die – im Bebauungsplan festgesetzten - Verwallungen an der nördlichen und (mit Ausnahme von zwei Grundstücken, die zur Straße I. L. entwässern) westlichen Plangebietsgrenze werden für zwingend gehalten; Maßnahmen für das Zurückhalten des Oberflächenwassers auf den einzelnen Grundstücken müssten individuell geplant werden (dort S. 61). Damit kann auch insoweit aus dem Fehlen der Festsetzung weiterer Verwallungen ein schwerer Nachteil des Antragstellers nicht abgeleitet werden.
55Steht – wie ausgeführt - zu erwarten, dass die Verwallung an der nördlichen (und westlichen) Plangebietsgrenze hinreichend dimensioniert ist, um eine Überflutung durch vom Plangebiet abfließendes Oberflächenwasser für die betrachteten Lastfälle zu verhindern, lässt sich die Befürchtung eines schweren Nachteils auch deshalb schon im Ansatz nicht daraus ableiten, dass die im Gutachten Q. vom 15. September 2022 vorgestellten weiteren Fangelemente in Ost-Westrichtung im Bebauungsplan nicht weiter abgesichert worden sind.
56Abgesehen davon erscheint die Erwartung hinreichend plausibel, dass sich – wie vorgestellt - individuelle Lösungen im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren finden werden.
57Schließich steht auch ein schwerer Nachteil mit Blick auf mögliche Fließwege des sog. Schichtenwassers nicht zu erwarten. Wie die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Feststellungen der J. in deren ergänzender Stellungnahme vom 12. Juni 2023 (dort S. 3) vorgetragen hat, grenzt das Grundstück des Antragstellers nördlich an das Bebauungsplangebiet an, während die Generalneigung des Bebauungsplangeländes nach Westen ausgerichtet sei. Das Geländeniveau auf dem westlich angrenzenden Grundstück I. L. 5b liege bei ca. 246,5 m NHN, das Geländeniveau an der Grenze des Grundstücks X. -K. -Straße 40 an der Südwestecke zum Grundstücks des Antragstellers (X. -K. -Straße 00) steige auf 248,7 m NHN an und liege damit mehr als 2 m höher. Durch Ausschachtung und Anschnitt des nach Osten aufsteigenden Hangs im Zuge der bereits entstandenen Neubebauung des Grundstücks I. L. 5b sei dieses noch tiefer gelegt worden. Wenn überhaupt, müssten Austritte von versickerndem Wasser nach Westen hin, d. h. in dieser Böschung auftreten, nicht aber auf dem Grundstück des Antragstellers. In diese Richtung gehen auch die Ausführungen auf S. 7 des Überflutungsnachweises für das südlich an das Grundstück des Antragstellers angrenzende Grundstück X. -K. -Straße 40 (Flurstücke 1003 und 1010). Hierzu hat sich der Antragsteller im Übrigen auch nicht konkret geäußert.
582. Die Außervollzugsetzung ist nicht aus anderen wichtigen Gründen geboten, weil sich eine evidente Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans Nr. 1223 auf der Grundlage des Antragsvorbringens nicht feststellen lässt.
59Insbesondere sind offensichtliche materielle – eine Außervollzugssetzung (bei zusätzlichem Vorliegen einer weiteren Beeinträchtigung) gebietende – Rechtsfehler des Bebauungsplans der Antragsbegründung bzw. den darin in Bezug genommenen fachlichen Stellungnahmen nicht zu entnehmen. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
60a) Die Planung ist städtebaulich erforderlich i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB. Sie dient ausweislich der Planbegründung nach wie vor dazu, die große Nachfrage nach Baugrundstücken für den Einfamilienhausbau in Z. bedienen zu können. Ein neues Wohnquartier mit einer der Umgebung angepassten hochwertigen und aufgelockerten freistehenden Einfamilienhaus-Bebauung solle realisiert werden. Mehrfamilien- oder Reihenhäuser seien an dieser Stelle aufgrund der vorhandenen städtebaulichen Struktur (Prägung durch freistehende Einfamilienhaus-Bebauung auf zum Teil sehr großzügigen Grundstücken) nicht vorstellbar (2.2 und 5.1 der Planbegründung, dort Seite 5 und Seite 8). Hierbei handelt es sich um einen legitimen städtebaulichen Belang (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB). Insoweit kann ergänzend auf das Urteil des Senats vom 10. Mai 2022 – 2 D 109/20.NE -, juris (dort Rn. 97 ff.) mit der Maßgabe verwiesen werden, dass auch nicht erkennbar ist, dass die Planung – etwa hinsichtlich der festgesetzten Verwallung – von vornherein nicht durchsetzbar oder vollzugsunfähig wäre. Davon, dass die dauerhafte Umsetzbarkeit bzw. Funktionsfähigkeit der Verwallung – etwa wegen fehlender Durchsetzbarkeit – nicht gewährleistet wäre, kann keine Rede sein. Insoweit hat sich der Investor mit städtebaulichem Vertrag vom 28. Februar 2023 (dort § 1 i. V. m. § 10 Abs. 1) dazu verpflichtet, die Verwallung zu errichten und dauerhaft zu unterhalten. Hierauf weist die Planbegründung (dort unter Nr. 6.1.6 auf S.19 und unter Nr. 8 auf S. 21) ausdrücklich hin. Diese Einschätzung wird durch den am 8. August 2023 seitens der Antragsgegnerin mit dem Investor geschlossenen Vertrag untermauert, der die vom Antragsteller eingeforderten dinglichen Sicherungen regelt. In Richtung einer Umsetzbarkeit des Konzepts zielt im Übrigen auch der textliche Hinweis der Nr. 3 („Überflutungsnachweis“).
61b) Die Festsetzungen – insbesondere die von der Antragsbegründung angegriffenen – sind auch hinreichend bestimmt und von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen.
62Insbesondere kann von einer evidenten Rechtswidrigkeit der textlichen Festsetzung zu A 5, wie sie die Antragsbegründung vom 24. Mai 2023 (dort Seite 15 und 16) anführt, keine Rede sein. Danach wird zur Rückhaltung von oberflächig abfließendem Niederschlagswasser bei Starkregenereignissen zum Schutz von unterliegenden Grundstücken eine Verwallung zeichnerisch festgesetzt (Satz 1) und im Weiteren geregelt: Die Verwallung ist mit einer Höhe von 0,5 m über dem vorhandenen Gelände zu errichten und dauerhaft funktionsfähig zu erhalten (Satz 2).
63Diese Festsetzung kann ihre rechtliche Grundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 14 i. V. m. Nr. 20 BauGB finden. Insbesondere dürfte sie von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB getragen werden. Die Verwallungsanlage dient der Rückhaltung von Niederschlagswasser und stellt wie das Anlegen von privaten Mulden zur Versickerung/Zurückhaltung von durch Versiegelung und Überbauung gesammeltem Niederschlagswasser,
64vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. B. 2021 – 4 CN 9/00 – juris Rn. 13,
65jedenfalls eine Maßnahme zum Schutz von Boden und Natur i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB dar.
66Vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. April 2021 – 2 A 21.18 –, juris Rn. 36; vgl. allgemein (auch zu Kombinationsmöglichkeiten) z. B. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Auflage 2019, § 9 Rn. 79 m. w. N.
67Die textliche Festsetzung A 5 ist – entgegen der Ansicht des Antragstellers – auch nicht unbestimmt.
68Bebauungspläne müssen wie andere Rechtsnormen die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Dies gilt allgemein sowohl für die Planzeichnung als auch für die textlichen Festsetzungen. Die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit fehlt allerdings nicht schon dann, wenn die Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen Niederschlag gefunden hat.
69Vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57 = juris Rn. 1; OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408 = juris Rn. 81.
70Um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, kann dabei eine Höhenfestsetzung auf Bezugspunkte im Geltungsbereich des Bebauungsplans abstellen, die bestimmt oder bestimmbar sind. So entspricht etwa die Festsetzung der Höhenlage eines bestimmten Punkts einer vorhandenen Verkehrsfläche als unterer Bezugspunkt dem Bestimmtheitsgebot, wenn im Zuge der Realisierung des Bebauungsplans eine erhebliche Veränderung dieses Punkts nicht zu erwarten ist. Überdies kann unter dieser Maßgabe das Inbeziehungsetzen des jeweiligen Baugrundstücks zur faktischen Höhe einer zugeordneten öffentlichen Verkehrsfläche hinreichend bestimmt sein und dies auch dann, wenn die Höhenfestsetzung bei geneigter Verkehrsfläche auf eine mittlere Höhenlage abstellt. Für die Bestimmtheit entscheidend bleibt gerade bei einer eher rechtstechnischen Festsetzung wie derjenigen der Gebäude- oder Anlagenhöhen, dass sie bei der Plananwendung nach den Verhältnissen des Einzelfalls absehbar praktikabel ist. Dies gilt namentlich dann, wenn - wie hier - keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass es dem Plangeber aus städtebaulichen Gründen oder zum Schutz bereits vorhandener Wohnbebauung gerade auf eine "zentimetergenaue" Festsetzung von Höhenmaßen angekommen wäre.
71Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2016 - 2 D 62/14.NE -, BRS 84 Nr. 49 = juris Rn. 58 ff., und Beschluss vom 29. März 2021 - 2 B 181/21 -, juris Rn. 9 m. w. N.
72Ausgehend hiervon ist die genannte Festsetzung hinreichend bestimmt. Zwar wird der Bezugspunkt des vorhandenen Geländes veränderbar sein, doch reicht dies für die Annahme einer Unbestimmtheit allein nicht aus. In der Planurkunde sind – gerade hinsichtlich der vorgesehenen Verwallung – explizit vorhandene Geländehöhen aufgenommen worden. Dass die vorhandenen Geländehöhen an der Stelle, an welcher der Wall errichtet werden soll, nicht durchgängig - etwa über eine Höhenlinie - festgesetzt, sondern nur punktuell wiedergegeben sind, steht der Annahme einer - maßgeblichen - praktikablen Umsetzung dieser Maßnahme nicht entgegen. Dies gilt auch unter Beachtung der von der Antragsbegründung angesprochenen Höhenunterschiede, zumal die Geländehöhen in einem Abstand von ca. 30 bis 50 m wiedergegeben sind. Eine andere Bewertung der Bestimmtheit ergibt sich auch nicht daraus, dass nach der textlichen Festsetzung Nr. A.1.6 Aufschüttungen und Abgrabungen abweichend von den vorhandenen Geländehöhen bis maximal 0,5 m zulässig sind.
73Die Antragsbegründung will hieraus herleiten, dass der festgesetzte Wall seine Wirksamkeit überhaupt nicht entfalten könne, wenn z. B. „auf kurzer Distanz ein zusätzliches künstliches Delta von max. 1 m (Erhöhung der natürlichen Geländeoberfläche an einem Punkt des Walls um 0,50 m bei gleichzeitiger Abgrabung an einem weiteren nahegelegenen Punkt um 0,50 m) erfolgt“; sie weist ferner darauf hin, dass mit einer Aufschüttung oder Abgrabung bei lebensnaher Betrachtung bedeutende Veränderungen der Fließwege des Oberflächenwassers wie auch Veränderungen hinsichtlich der Effektivität der festgesetzten Verwallung als Hochwasserschutz einhergingen.
74Diese Befürchtungen rechtfertigen die Annahme einer (offensichtlichen) Unbestimmtheit der genannten Festsetzung Nr. A.1.6. nicht. Deren gleichmäßige Handhabung wird nicht beeinträchtigt. Nach der Planbegründung (dort unter 6.1.2 auf S. 16) soll diese Festsetzung zwar ausreichende Spielräume ermöglichen, die Begrenzung ist aber gerade erfolgt, um „den vorhandenen Geländeverlauf weitestgehend zu erhalten … sowie übermäßige Geländeveränderungen zu verhindern“ (Hervorhebungen nicht im Original). Die Antragsgegnerin hat im Übrigen insoweit unter dem 15. Juni 2023 (dort S. 11) vorgetragen, die Höhe der Verwallung als solche ändere sich durch unterschiedliche Höhenentwicklungen der Grundstücke nicht, der Bebauungsplan beziehe sich dann jeweils auf die veränderte Höhenfläche. Evidente Bestimmtheitsprobleme zeigt die Antragsbegründung insoweit nicht auf.
75Hinsichtlich der insoweit von der Antragsbegründung in den Raum gestellten fehlenden Erforderlichkeit bzw. Durchsetzbarkeit der Verwallung kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
76c) Evidente Abwägungsfehler ergeben sich aus dem Antragsvorbringen ebenfalls nicht. Dies gilt in Sonderheit hinsichtlich der Interessen des Antragstellers und auch der anderen Unterlieger, vor aus dem Plangebiet unkontrolliert abfließendem Niederschlagswasser verschont zu bleiben. Sie sind auch sonst auf Grundlage der dem Senat vorliegenden Unterlagen nicht offensichtlich.
77§ 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB); inhaltlich stellt es Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis.
78Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 -, BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 18.
79Über die verfahrensrechtliche Verpflichtung hinaus erstreckt sich die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung darauf, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsausfall), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine Abwägungsfehleinschätzung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet.
80Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 4 CN 4.14 –, BRS 83 Nr. 8 = juris Rn. 14; Bischopink/Külpmann/ Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Auflage 2021, Rn. 752 m. w. N.; grundlegend BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 – IV C 105.66 –, BVerwGE 34, 301 = juris, Rn. 29; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 28. September 2021 – 2 D 121/20.NE –, juris, Rn. 70.
81Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die abwägungserheblichen Belange – auch die des Antragstellers – hier voraussichtlich hinreichend ermittelt und abgewogen worden. Die Antragsgegnerin hat insbesondere auch die Einwendungen des Antragstellers im Planaufstellungsverfahren umfassend zur Kenntnis genommen, bei ihrer Entscheidung erwogen und im Einzelnen nachvollziehbar und ohne durchgreifende Abwägungsfehler ausgeführt, weshalb sie den Belangen, die für die Planung sprechen, den Vorzug gibt.
82Dies gilt insbesondere hinsichtlich des im Zentrum der Antragsbegründung stehenden Belanges der Entwässerung einschließlich des Schutzes vor (wild-) abfließendem Regenwasser.
83Mängel des Entwässerungskonzepts und/oder der Tragfähigkeit der zugrundeliegenden Prognosen, die offensichtlich zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führten, ergeben sich weder auf der Grundlage des Antragsvorbringens, noch sind sie sonst ersichtlich.
84Aus den bereits oben im Einzelnen dargelegten Gründen hat die Planung in Form der Gutachten von Q. vom 15. September 2022 und der J. vom 10. Mai 2022 voraussichtlich eine hinreichend tragfähige Grundlage. Insbesondere das vorgeschlagene und von der Planung aufgegriffene Entwässerungskonzept des Gutachtens Q. vom 15. September 2022 mit seinen drei wesentlichen Bausteinen (Ausbau des Kanals und Entwässerung über den Kanal, Verwallung an der nördlichen [bzw. westlichen] Plangrenze zum Schutz der Unterlieger bei Starkregenereignissen sowie Maßnahmen nach DIN 1986 – 1000 : 2016 - Überflutungsnachweise) bietet - wie gesagt - eine hinreichend verlässliche Grundlage, um zu verhindern, dass unkontrolliert Wasser auf das Grundstück des Antragstellers (oder andere an das Plangebiet grenzende Grundstücke) gelangt und dort zu Schäden führt, die bislang nicht zu gewärtigen waren..
85Bei der Ermittlung des planbedingten Entwässerungsfragen kann es nur um eine Prognose gehen, da die künftige Entwicklung mit ihren Auswirkungen auf z. B. die Planangrenzer tatsächlich noch nicht vorhanden ist. Bei planerischen Entscheidungen, die nicht allein auf der Erfassung eines gegenwärtigen Zustands, sondern auch auf einer Prognose in der Zukunft liegender Tatsachen beruht, deren zukünftiger Eintritt vorausschauend angenommen worden ist, liegt es in der Natur der Sache, dass die Richtigkeit der Prognose einer gerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich ist. Auf tatsächlichem Gebiet liegende Prognosen über die zukünftige Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse entziehen sich naturgemäß einer exakten Tatsachenfeststellung. Die gerichtliche Überprüfung derartiger Prognosen beschränkt sich deshalb darauf, ob die Prognose von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgeht, auf realistischen Annahmen beruht, methodisch einwandfrei erarbeitet worden ist und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist.
86Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 20/08 -, juris Rn. 93, und Beschluss vom 5. Oktober 1990 - 4 CB 1.90 -, juris Rn. 33; OVG NRW, Urteil vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, juris Rn. 95 ff., und Beschluss vom 25. Januar 2011 - 8 A 2751/09 -, juris Rn. 30.
87Einer solchen Plausibilitätskontrolle halten die Gutachten von Q. vom 15. September 2022 und der J. vom 10. Mai 2022 voraussichtlich stand. Eine ins einzelne gehende Aufklärung kann dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
88Ausgehend von den genannten Gutachten vom 15. September 2022 und vom 10. Mai 2022 hat die Antragsgegnerin ein plausibles Entwässerungskonzept entwickelt.
89Danach wird der bestehende Kanal im X. -K. –Straße entlang der östlichen Grenze des Bebauungsplans verlängert. Schmutz- und Regenwasserkanal werden im Kreuzungsbereich des X. -K. –Straße (Hausnummern 17C, 30 und 49) an das bestehende Netz angeschlossen. Im neuen Regenwasserkanal wird ein Stauraumkanal vorgesehen, der den Niederschlagsabfluss aus den Plangebiet gedrosselt an das bestehende Kanalnetz abgibt. Zusätzlich ist ein Trennkanal in der geplanten Stichstraße vorgesehen. Eine entsprechende Ausführungsplanung lag zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vor.
90Dass dieses Entwässerungskonzept den rechtlichen Anforderungen
91- vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2023 – 2 D 347/21.NE -, juris Rn. 173 f., Beschluss vom 1. Dezember 2021 – 2 B 343/21.NE -, juris Rn. 42 –
92evident nicht genügte, etwa weil es in ergebnisrelevanter Weise von fehlerhaften Annahmen getragen wäre oder deren (rechtzeitige und dauerhafte) Umsetzung nicht hinreichend gesichert wäre, lässt sich – wie den vorstehenden Ausführungen unter 1. bereits zu entnehmen ist - weder der Antragsbegründung entnehmen noch liegt dies sonst auf der Hand.
93Dass die der Entwässerung zugrundeliegenden Gutachten und Stellungnahmen auf der Grundlage der einschlägigen Regelwerke (u. a. DWA-A 118 [2006], „Hydraulische Bemessung und Nachweis von Entwässerungssystemen“, DIN 1986-100 „Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke“, DIN EN 752 [2017] „Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden – Kanalmanagement“) erstellt worden sind (z. B. bei Q. vom 15. September 2022, S. 9), bestreitet der Antragsteller als solches nicht. Die von ihm vorgelegten Stellungnahmen kritisieren insoweit z. B. lediglich die Auslegungen einzelner DWA oder DIN-Normen (z. B. der DWA-M 165-1, so M. in seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2023, S. 7/8), die vorliegend aber nicht im Detail geklärt werden können und jedenfalls offensichtliche Fehler nicht zu Tage treten lassen.
94Das bei der Erstellung des Gutachtens vom 15. September 2022 seitens Q. verwendete Programm DYNA/GeoCPM enthält – wie gesagt – eine Kanalnetz-/Oberflächenberechnung, die u. a. in einem Beitrag „Starkregenereignisse als Motor einer wassersensitiven Stadtentwicklung“ (www.project.uni-stuttgart.de) veröffentlicht ist, an dem neben T. auch Mitarbeiter der Q. AG und der O. beteiligt waren, und der sich speziell mit der Risiko- und Potenzialbetrachtung in der Region X. befasst.
95Die in den genannten Gutachten vom 15. September 2022 und 10. Mai 2022 seitens der Gutachter gezogenen Schlussfolgerungen erscheinen dem Senat - ungeachtet der Diskussion um die von der Antragsbegründung aufgeworfenen und vom Senat zur Kenntnis genommenen zahlreichen Einzelfragen – bei summarischer Prüfung plausibel.
96Die von der Antragsbegründung unter Bezugnahme auf Stellungnahmen von M. vom 22. Mai 2023, 26. Juni 2023 und 12. Juli 2023 und Y. logik vom 27. März 2023, 15. Mai 2023 und 22. Juni 2023 (sowie der G. Ingenieurgemeinschaft vom 30. März 2023) kritisierten Annahmen zur Versickerung im Plangebiet gehen – wie gesagt - in weiten Teilen an dem der Planung zugrundeliegenden Entwässerungskonzept vorbei und vermögen dessen Tragfähigkeit nicht grundlegend in Frage zu stellen.
97Auch ist die Kritik der Antragsbegründung (z. B. im Schriftsatz vom 24. Mai 2023, dort Seite 2 bis 13) an den aus ihrer Sicht inkonsistenten und unzutreffenden Erklärungsansätzen von Q. zur Ansetzung höherer Infiltrationsraten des Bodens (Seite 2 bis 8) nach Aktenlage voraussichtlich nicht geeignet, die Tragfähigkeit des Gutachtens vom 15. September 2022 für die Planung in Frage zu stellen.
98Die Antragsbegründung (vom 24. Mai 2023, S. 2 und 3) führt in diesem Zusammenhang eine „augenfällige Diskrepanz“ zwischen dem von der J. erstellten Gutachten vom 23. August 2004, das bei der Aufstellung des vom Senat mit dem o.g. Urteil vom 10. Mai 2022 - 2 D 109/20.NE - aufgehobenen Bebauungsplans Nr. 1223 eine Rolle gespielt hat, und der Stellungnahme Q. vom 20. April 2023 hinsichtlich der Versickerungsraten an, ohne allerdings eine konkrete Relevanz für das vorliegende Verfahren aufzuzeigen. Sodann kritisiert sie den Ansatz der Stellungnahme Q. vom 20. April 2023 und führt unter Bezugnahme auf die Stellungnahme von M. vom 22. Mai 2023 (dort Seite 4 f.) aus, dieser beruhe auf einer unrealistischen Versickerungsrate und spiegele die Situation nur unzureichend wider. Insoweit könnten weder die niedrigste Versickerungsfähigkeit (Variante A) noch die Annahme einer nahezu vollständigen Versickerungsfähigkeit (Variante B) die Realität im Plangebiet verlässlich wiedergeben. Abgesehen davon, dass aus den genannten Gründen die Versickerung nicht die Regelentwässerung abbildet, hat Q. in der Stellungnahme vom 13. Juni 2023 (dort S. 6) nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass sich mit den von M. angesetzten Versickerungsraten abschließende Aussagen zu den von Q. angesetzten Versickerungsraten bzw. zur gewählten Infiltration „in der Realität“ nicht abschließend belegen ließen, da regelmäßig kein Gutachter flächendeckende Versickerungsversuche durchführe. Außerdem hingen die tatsächlichen Versickerungseigenschaften von zahlreichen weiteren – dort im Einzelnen beispielhaft aufgeführten - Randbedingungen ab, sodass vom Planer immer Annahmen bzw. Feststellungen unter Würdigung der örtlichen Verhältnisse zu treffen seien, bei unsicheren Randbedingungen sollten ausreichende Sicherheiten vorliegen. Hinsichtlich der – von den Ergebnissen des Jahres 2004 teilweise abweichenden - Feststellungen zu den Versickerungsverhältnissen im Plangebiet hat J. in der bereits unter 1. genannten Stellungnahme vom 23. Januar 2023 Ausführungen gemacht, mit denen sich die Antragsbegründung nicht weiter auseinandersetzt. Weitergehende Ausführungen sind insoweit nicht veranlasst.
99Dass M. die örtlichen Verhältnisse selbst in Augenschein genommen (oder gar flächendeckende Versickerungsversuche vorgenommen) hätte, behauptet dieser nicht und geht aus den von ihm vorgelegten Stellungnahmen nicht hervor. Hingegen hat Q. die Stadt Z. bzw. die O. nach eigenen - unwidersprochenen - Angaben bereits bei der Umsetzung zahlreicher Projekte unterstützt, unter anderem auch bei der Aufstellung des Generalentwässerungsplans für das Teilgebiet Varresbeck, in dem sich auch das Plangebiet befindet (S. 7 des Gutachtens Q. vom 15. September 2022), so dass insoweit von einer Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse „in der Realität“ ausgegangen werden kann. Auch vor diesem Hintergrund kann die Kritik von M. , nach seiner Berechnung ergebe sich vielmehr ein um mindestens 54,4 % höherer Abfluss, so dass auch der Stauraumkanal neu dimensioniert werden müsse, da deutlich höhere Wassermengen zu erwarten seien, die Plausibilität der Aussagen von Q. nicht durchgreifend als unplausibel erscheinen lassen.
100Q. hat in diesem Zusammenhang unter dem 13. Juni 2023 (dort S. 23, 17 und 18) wiederum darauf hingewiesen, es sei unzulässig, allein aus der geänderten Versickerungsrate bzw. Infiltrationsrate unmittelbar auf die Wirkung der Maßnahmen zu schließen, da dabei z. B. dynamische Prozesse auf der Oberfläche und der Drosselabfluss des Stauraumkanals in der Wirkung unberücksichtigt blieben; im Übrigen seien selbst bei Zugrundelegung der vom M. unter dem 22. Mai 2023 geforderten Versickerungsraten die Maßnahmen insgesamt ausreichend dimensioniert.
101Mit diesen Erwägungen – insbesondere zur (Un-)Zulässigkeit des Rückschlusses von der Infiltrationsrate auf das Stauraumvolumen - setzt sich M. in seiner daraufhin ergangenen Stellungnahme vom 26. Juni 2023 inhaltlich nicht weiter auseinander; hierauf hat Q. in der Stellungnahme vom 5. Juli 2023 (dort S. 3) aus Sicht des Senats jedenfalls nachvollziehbar hingewiesen. Stattdessen beantwortet M. unter dem 26. Juni 2023 (unter Ansetzung der von ihm für richtig gehaltenen Infiltrationsraten [dort S. 1 und 2]) allein die ihm seitens des Antragstellers als Auftraggebers vorgegebenen Fragen, ohne auf die von Q. erhobene Kritik an dem vom ihm hergestellten Zusammenhang einzugehen. Vergleichbares gilt für die in der genannten Stellungnahme vom 13. Juni 2023 seitens Q. angesprochene Erwägung, es gehe bei Verwallungen entgegen der Prämisse von M. (vgl. z.B. dessen Stellungnahme vom 22. Mai 2023, dort S. 10) „nicht um einen Hochwasserschutz für das Gebiet des Bebauungsplans, sondern um Schutzmaßnahmen für die Unterlieger“ (S. 31 der Stellungnahme Q. vom 13. Juni 2023, Hervorhebung im Original). Q. hat in diesem Zusammenhang im Übrigen auch darauf hingewiesen, dass es den von M. verwendeten Begriff „Oberflächenhochwasser“ in den einschlägigen Regelwerken nicht gebe (S. 9 und 10 der Stellungnahme vom 13. Juni 2023). Schließlich setzen sich weder diese noch die anderen hierauf ergangenen Stellungnahmen von M. (oder von Y. logik) - wie gesagt ungeachtet der Diskussion um Einzelfragen - in einer die Annahme einer mangelnden Plausibilität rechtfertigenden Weise mit dem Gesamtentwässerungskonzept der Planung auseinander, worauf Q. z. B. auf S. 11 der Stellungnahme vom 5. Juli 2023 - insoweit aus Sicht des Senats nachvollziehbar - hinweist.
102Dies ist z. B. auf Seite 4 der Stellungnahme Q. vom 13. Juni 2023 (sowie der entsprechenden Anlage 1) zutreffend zusammengefasst: Durch den Anschluss der befestigten Flächen des Plangebiets an die öffentliche Entwässerungsanlage, zu der auch der (neue) Stauraumkanal gehöre, werde die Entwässerung des Plangebiets sichergestellt. Ergänzend zu diesen öffentlichen Entwässerungsmaßnahmen würden für die Grundstücke im Plangebiet Überflutungsnachweise auch für Grundstücke < 800 qm abflusswirksamer Fläche nach DIN 1986-100: 2016 vorgeschrieben, die so auszulegen seien, dass der Nachweis für eine schadlose Überflutung erbracht werde; als zusätzliche Sicherheit (Hervorhebung im Original) seien die Anlagen nach DIN 1986-100 bislang nicht in die Berechnungen mit einbezogen worden. Durch den Rückhalt des Oberflächenwassers über die Maßnahmen nach DIN 1986-100 ergebe sich zwangsläufig eine Verbesserung der Situation unterhalb, da zuvor je nach Versickerungseigenschaften Abflüsse von diesen zuvor unbebauten Flächen abgelaufen seien (Hervorhebung im Original). Außerdem seien mit den Verwallungen weitergehende Maßnahmen vorgesehen.
103Die Antragsbegründung vom 24. Mai 2023 macht ferner Ausführungen zur vermeintlich falschen Berechnung des benötigten Volumens des Stauraumkanals (S. 9), die sie mit einem von „M. aufgedeckten Rechenfehler(s)“ begründen will. Dass dieser Rechenfehler, der offenbar auf einer (leicht) abweichenden Basis von den relevanten Flächen beruht, zu einer signifikanten und damit die Annahme der evidenten Unwirksamkeit der Planung begründenden Infragestellung des Entwässerungskonzepts führte, lässt sich nicht feststellen. Q. hat diese Hypothese unter dem 13. Juni 2023 (dort S. 6/7) als unbelegt zurückgewiesen, weil M. entsprechende Kanalnetzberechnungen nicht vorgenommen habe; außerdem seien reine „Betrachtungen von Abflussbilanzen [wie sie M. vornehme] … im vorliegenden Fall nicht ausreichend, um die Wirksamkeit der [im Entwässerungskonzept niedergelegten] Maßnahmen zu bewerten“ (dort S. 6 unten). Schließlich wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die planerisch geforderten Nachweise nach DIN 1986-100 von M. nicht berücksichtigt worden seien.
104Die Antragsbegründung hält sodann die Implementierung von Fangelementen für unangemessen (S. 9 bis 11 des Schriftsatzes vom 24. Mai 2023). In diesem Zusammenhang rügt sie u. a., das Anfordern eines Nachweises nach DIN 1986-100 rechtfertige die Annahme, eine Entwässerung des Plangebietes sei gesichert, schon deswegen nicht, weil dieser Überflutungsnachweis lediglich die befestigten Flächen erfasse und die unbefestigten unberücksichtigt lasse. Gerade bei schlechten durchlässigen Böden und Hanglagen sei dies als besonders kritisch anzusehen. Insoweit ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das Regelwerk die Berücksichtigung unbefestigter Flächen nicht vorsieht. Im Übrigen übersieht die Antragsbegründung, dass die Überflutungsnachweise nur einen Baustein des Entwässerungskonzepts darstellen und es bereits im Ist-Zustand zu Oberflächenabflüssen von z. T. deutlich über 5 cm bei den Anliegern kommt, worauf Q. unter dem 13. Juni 2023 (dort S. 10) hingewiesen hat.
105Ohne Erfolg trägt die Antragsbegründung in diesem Zusammenhang außerdem vor, Q. habe in der Stellungnahme vom 15. September 2022 (dort S. 35) ein Baufeld, nämlich das Baufeld auf dem Flurstück Nr. 1024 überhaupt nicht berücksichtigt. Dass das Flurstück 1024 auf Bild 10 des Gutachtens Q. vom 15. September 2022 nicht abgebildet ist, lässt indessen keinen (zwingenden) Rückschluss darauf zu, dass Q. , was die Bebaubarkeit der Grundstücke angeht, von einem durchgreifenden und die Tragfähigkeit des Entwässerungskonzepts insgesamt in Frage stellenden unzureichenden Sachverhalt ausgegangen wäre. Es spricht bereits Vieles dafür, dass das Baufeld auf dem Flurstück Nr. 1024 dennoch in die Berechnung eingeflossen ist, denn das Gutachten Q. vom 15. September 2022 führt nachvollziehbar aus (dort S. 16), dass bei Erstellung des Gutachtens die Gebäudeplanungen noch nicht für alle Grundstücke vorgelegen hätten, man habe sich insoweit an den Vorgaben des Bebauungsplans orientiert.
106Selbst wenn aber eine Berücksichtigung des Flurstücks 1024 bzw. seiner Bebaubarkeit unterblieben sein sollte, ergäbe sich hieraus voraussichtlich nichts, was die Tragfähigkeit des Gutachtens hinsichtlich der Annahmen zur Entwässerung durchgreifend in Frage stellen könnte. Denn wie Q. auf Seite 33 des Gutachtens vom 15. September 2022 unter Bezugnahme auf eben jenes Bild 10 feststellt, bilden sich (bezogen auf die Wiederkehrzeit von T = 30 a) im Bereich des Bebauungsplangebietes zwei deutliche Fließwege, und zwar auf der Fahrbahn entlang des X. -K. –Straße nach Norden - in diesem Bereich ist keine Bebauung des Flurstücks 1024 vorgesehen - und im Süden des Plangebietes, beginnend im Bereich des Wendehammers am Ende der geplanten Stichstraße - und damit südlich des Flurstücks 1024 gelegen -, der noch dazu in Richtung der Grundstücke I. L. 13 bzw. 15 von Ost nach West verläuft. Im Übrigen seien entlang der Stichstraße schwächere Fließwege ausgebildet; der Senat versteht dies dahingehend, dass auch eine Bebauung auf dem Flurstück 1024 – wenn überhaupt - zu einer eher schwächeren Beeinflussung der Fließwege führen wird. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar und wird auch nicht substantiiert vorgetragen, dass unter Zugrundelegung einer Bebauung auf dem Flurstück 1024 sich die Berechnungen von Q. – sollte dieser die Bebaubarkeit tatsächlich außer Acht gelassen haben - in signifikanter Weise ändern würden. Dies gilt gerade hinsichtlich des Grundstücks des Antragstellers, dass nördlich des Plangebiets (und damit rund 100 m von dem genannten Flurstück entfernt) liegt.
107Q. hat in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2023 (dort Seite 7) im Übrigen darauf hingewiesen, dass - sofern sich daraus (also auch z.B. aus einer Bebauung des Flurstücks 1024) Fließwege ändern sollten -, hierfür im Zuge der Überflutungsnachweise ein Retentionsvolumen vorzusehen sei. Q. hat in diesem Zusammenhang ferner darauf hingewiesen, dass der Rückhalt des Oberflächenwassers im Zuge der Maßnahmen nach DIN 1986-100 in der Modellierung zum Nachweis der Wirkung der Verwallung nicht berücksichtigt sei, so dass sich hier „deutliche Sicherheitsreserven“ ergäben (Stellungnahme vom 5. Juli 2023, Seite 7 unter 2.3).
108Im Übrigen steht zu erwarten, dass jedes Grundstücks erst nach Vorlage eines gesonderten Überflutungsnachweises nach DIN 1986-100 bebaut werden wird (vergleiche C. 3 der Hinweise zum Bebauungsplan). Die Herleitung der Antragsgegnerin, dass ein solcher Nachweis in den gegebenen Grundstücksverhältnissen im Baugenehmigungsverfahren rechtlich auch bei Grundstücken unter 800 m² gefordert werden kann, erscheint bei summarischer Prüfung nachvollziehbar; zugleich finden sich in dem städtebaulichen Vertrag mit dem Investor hierzu entsprechende Vereinbarungen. Eine abschließende Bewertung mag dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben; eine Betroffenheit des Antragstellers ließe sich daraus nicht ableiten, da – wie gesagt – alles dafür spricht, dass zu seinem Schutz vor planbedingten Änderungen die ansonsten getroffenen Maßnahmen (insbesondere der Kanalausbau aber auch die Verwallung an der nördlichen Plangebietsgrenze) ausreichen.
109Die Kritik der Antragsbegründung, das Gutachten Q. vom 15. September 2022 (dort Seite 16) bilde auch nicht den „worst case“ der befestigten Flächen ab, da dieser sich allein nach der zulässigen GRZ bestimme, so dass die von Q. berücksichtigte befestigte Fläche insgesamt ca. 21 % zu niedrig sei, rechtfertigt die Annahme einer evidenten Fehlerhaftigkeit ebenfalls nicht. Insoweit kann auf die Ausführungen unter 1. verwiesen werden. Das Gutachten Q. vom 15. September 2022 (dort S. 16) trägt bei den gewählten Parametern zur Abflussbildung der maximal zulässigen Bebauung der Grundstücke Rechnung und die ergänzende Stellungnahme Q. vom 13. Juni 2023 legt dar, dass – selbst unter Zugrundelegung der von M. für erforderlich gehaltenen Werte – bei der geplanten Dimensionierung des Stauraumkanals mit 260,3 m³ Sicherheitsreserven (von im Übrigen mindestens 21 %) vorhanden seien (dort S. 14 und 16).
110Anlass, weitere Unterlagen anzufordern, sieht der Senat nicht. Die Antragsbegründung vom 24. Mai 2023 (dort S.11 und 12) und vom 28. Juni 2023 (dort S. 7 f.) rügt sodann Informationsdefizite und fordert die Übermittlung der von Q. genutzten Simulationsdaten. Die Übermittlung der verwendeten Simulationsmodelle (von Q. ), die der Antragsteller bereits im Planaufstellungsverfahren, aber auch ausdrücklich im vorliegenden Verfahren gefordert hat, hält der Senat bei der gegebenen Sach- und Prozesslage nicht für angezeigt und hat daher die Antragsgegnerin – ungeachtet der ggf. im Zusammenhang mit dem IFG diskutierbaren Fragen - auch nicht zu deren Vorlage aufgefordert. Dass sie erforderlich wären, um die Validität der Berechnungen von Q. (im Rahmen der genannten Offensichtlichkeitskontrolle) überprüfen zu können, erschließt sich nicht, und zwar auch nicht aus den von dem Antragsteller vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen. So fordert z. B. M. in seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2023 zwar die Vorlage der Simulationsdaten, führt allerdings zur Begründung lediglich allgemein an, es sei „bei Simulationen immer möglich, dass … ein unbeabsichtigter Fehler auftritt“; dies reicht nicht aus, um die Erforderlichkeit der Vorlage jedenfalls im Rahmen eines Verfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO zu begründen. Eine andere Sichtweise liefe im Endeffekt darauf hinaus, dass Gutachter stets ihre Simulationen, Protokolle usw. vorlegen müssten, obwohl diese nicht Bestandteil des jeweiligen (veröffentlichten) Gutachtens sind. Eine allgemeine Beweisregel, die besagt, dass die richterliche Überzeugung von der Richtigkeit der Ausgangsdaten die Kenntnis dieser Ausgangsdaten erfordert, gibt es aber nicht.
111Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2009 - BVerwG 4 B 61.08 - Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 34 und vom 14. April 2011 - BVerwG 4 B 77.09 - juris Rn. 43.
112Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht es als für die Feststellung der Richtigkeit des Sachverhalts - einer gängigen Praxis folgend - grundsätzlich als ausreichend erachtet, (sich in der mündlichen Verhandlung die Datenbasis und das prognostische Vorgehen erläutern zu lassen und) die Prognoseergebnisse einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen; eine Anforderung des elektronisch gespeicherten Zahlenwerks der Berechnung in seiner Gesamtheit hat es gerade für verzichtbar gehalten.
113Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 – 4 C 8.09 u.a. -, BVerwGE 142, 234 = juris Rn. 66 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2008 - 9 B 7.07 - NVwZ 2008, 675 = juris Rn. 4.
114Soweit die Antragsbegründung vom 24. Mai 2023 in diesem Zusammenhang resümierend Passagen aus dem Beschluss des Senats vom 1. Dezember 2021 - 2 B 343/21.NE - (Seite 13) anführt, sind die Ausführungen irrelevant, da sie naturgemäß nicht den Plan in seiner hier zur Überprüfung stehenden – geänderten - Fassung betreffen (können).
115Die Kritik des Antragstellers an der Stellungnahme J. vom 10. Mai 2022 (etwa auf Seite 13 und 14 der Antragsbegründung vom 24. Mai 2023) ist ebenfalls nicht zielführend. Eine offensichtliche Untauglichkeit der Versickerungsversuche und der daraus gezogenen Folgerungen ergibt sich daraus nicht, zumal auch in Ansehung der ergänzenden Stellungnahme von J. . Aus dem Verweis auf ein Schreiben von GEOlogik vom 15. Mai 2023 folgt nichts Anderes, da sich dieses - ähnlich wie die weitere Stellungnahme der Y. Logik vom 22. Juni 2023 - im Kern mit Versickerungsfragen beschäftigt, und damit an dem Kern des Entwässerungskonzepts vorbeigeht, zu dem – wie bereits oben gesagt – Q. unter dem 13. Juni 2023 Stellung genommen hat.
116Eine ins einzelne gehende Aufklärung kann ggf. dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
117Auch die Antragsbegründung vom 14. Juli 2023, die sich im Wesentlichen auf eine Stellungnahme von M. vom 12. Juli 2023 stützt, lässt eine offensichtliche Abwägungsfehlerhaftigkeit nicht hervortreten: Die dortigen Ausführungen (unter 1.) belegen eine offensichtlich unzureichende Absicherung der Maßnahmen – insbesondere der Verwallungen - aus den bereits unter 1. genannten Gründen nicht. Auch aus der von M. offenbar an einzelnen Punkten für erforderlich gehaltenen größeren Höhe der Verwallung von mehr als 50 cm folgt nichts Anderes. Hierzu hat im Übrigen die Antragsgegnerin unter dem 11. August 2023 (dort S. 7 f.) Stellung genommen. Unabhängig davon ließe sich ein schwerer Nachteil für den Antragsteller hieraus – wie bereits der Sache nach unter 1. ausgeführt - jedenfalls deshalb nicht herleiten, weil sein Grundstück gerade nicht in den Bereichen liegt, wo sich dies – seine Richtigkeit unterstellt - auswirken könnte.
118Eine Untauglichkeit von Überflutungsnachweisen als Sicherungsinstrument vor Überflutungen ergibt sich aus den Ausführungen unter 2. der Antragsbegründung vom 14. Juli 2023 ebenfalls nicht. Die Antragsbegründung trägt insoweit vor, damit das der Planung zugrundeliegende Entwässerungskonzept funktioniere, müsse sichergestellt sein, dass die oberliegenden Grundstücke im Plangebiet vor den von M. (in dessen Stellungnahme vom 12. Juli 2023, S. 3) ausgemachten Grundstücken (I. L. 13 und 15) bebaut würden, da es sich sonst um wildabfließendes Wasser nach § 37 WHG handele, das nicht dem Überflutungsnachweis nach DIN 1986-100 unterfalle. Die - erforderliche - offenkundige Untauglichkeit des genannten Nachweises ergibt sich daraus nicht, denn nach der Vorgeschichte des Verfahrens und dem von dem Antragsteller selbst wiederholt angeführten Umstand, dass bereits zahlreiche Bauanträge gestellt seien, die die Antragsgegnerin offenbar bislang allein aufgrund des Hängebeschlusses des Senats vom 4. Mai 2023 nicht positiv beschieden hat, erscheint die vom Antragsteller in den Raum gestellte Befürchtung, wegen der hohen Baupreise usw. sei eine Bebauung unwahrscheinlich, als eher spekulativ; gleiches gilt für die insoweit in Bezug genommene Stellungnahme von M. vom 12. Juli 2023 (dort S. 2 f.), zumal dessen Annahme, „dass die … Grundstücke nicht bebaut werden. Oder dass [sich] ...Käufer der (bereits verkauften) Grundstücke weigern, den Bau der Verwallung doch zuzulassen.“, in der hier gegebenen Situation wenig plausibel erscheint. Von daher ist auch nicht erkennbar, warum es hier einer bedingten Festsetzung bzw. der Festlegung einer Baureihenfolge bedurft haben sollte, auch nicht zum Schutz von Grundeigentümern innerhalb des Plangebiets. Unabhängig davon hat die Antragsgegnerin in ihrer letzten Antragserwiderung vom 11. August 2023 (dort S. 6) – vom Antragsteller unwidersprochen – darauf hingewiesen, dass ein umfassender Überflutungsnachweis nach DIN 1986-100 auch wild abfließendes Wasser von höher liegenden Grundstücken erfasse. In diesem Zusammenhang hat sie im Übrigen auch dazu Stellung genommen, dass die von dem Antragsteller in Bezug auf die Entwässerung der Stichstraße vorgelegten E-mails von Anfang 2022 einen mittlerweile überholten Planungsstand betreffen (dort S. 5.f) und insoweit eine Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde vom 8. Mai 2023 vorgelegt.
119Auch die unter 3. der Antragsbegründung vom 14. Juli 2023 als unzureichend gerügte Kalibrierung des Modells Q. vom 15. September 2022 führt nicht dazu, eine offensichtliche konzeptionelle Unstimmigkeit des Gutachtens anzunehmen. Denn der auch in diesem Zusammenhang von dem Antragsteller in Bezug genommene M. stellt unter Bezugnahme auf DWA 165 darauf ab, dass hier nicht von einer nur bedingt möglichen Kalibrierung habe ausgegangen werden dürfen, wenn Informationen über die Überflutung verfügbar seien (M. , S. 8). Hier seien aber von einem betroffenen Anwohner Fotos von Überflutungen gemacht worden. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um einen unmittelbaren Anwohner des Plangebietes; vielmehr nimmt M. insoweit offenbar Bezug auf die seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2023 als Anlage 1 beigefügten Fotos des Starkregenereignisses vom 20. oder 22. Mai 2022. Diese Fotos betreffen den Bereich der Gebäude I. L. 2 und 2a, die sich jedoch in einer Entfernung von ca. 130 bzw. 110 m von der nördlichen Plangebietsgrenze befinden.
120Warum sich aus dem von der Antragsbegründung – auch – im Schriftsatz vom 14. Juli 2023 zitierten Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 5. Juli 2022 – 1 O 371/20 – [juris] für das vorliegende Konzept durchgreifende und bislang nicht berücksichtigte relevante Aspekte ergeben sollten, erschließt sich nicht. Denn der – in Teilen erfolgreiche – Kläger jenes Verfahrens ist der Eigentümer des Grundstücks In der Beek 103, das sich mindestens ca. 320 m entfernt vom Rand des Plangebiets befindet und darüber hinaus auch westlich des Plangebiets gelegen ist – und nicht wie das des Antragstellers nördlich. Gerade bezogen auf jenes Grundstück stellt im Übrigen das Gutachten Q. vom 15. September 2022 fest, dass sich durch die Bebauung des Plangebietes die Wasserstände auf jenem Grundstück nicht erhöhen werden. Im Übrigen ist den Stellungnahmen von M. – so auch der zuletzt vorgelegten vom 12. Juli 2023 – gemein, dass – ungeachtet der Diskussion um Einzelfragen – die relevanten Umstände für die Beantwortung der Frage, ob die Bebauung des Plangebietes (hinsichtlich einer Überflutungsvorsorge) zu einer Verschlechterung des Ist-Zustandes für die Unterlieger führt, jedenfalls nicht in ihrer ganzen Tragweite erfasst werden.
121Die weitere Antragsbegründung im Schriftsatz vom 17. August 2023 führt nach allem ebenfalls auf keine andere Bewertung:
122Die Erwägungen auf S. 1 bis 3 des Schriftsatzes vom 17. August 2023 zu 1. zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2002 – 4 CN 14.00 – sind nicht zielführend, zumal jenes Urteil ausdrücklich festhält, dass die Betroffenen „Beeinträchtigungen hinnehmen müssen, die bei einer situationsbestimmten Abwägung nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme jeweils noch zumutbar sind und unterhalb der Schwelle der Eigentumsverletzung liegen“. Dass die vorliegende Planung diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügte, erschließt sich – wie sich den vorstehenden Erwägungen entnehmen lässt - gerade nicht. Dabei ist insbesondere ein schwerer Nachteil i. S. d. § 47 Abs. 6 VwGO, auf den es insoweit vorliegend ankommt, nicht erkennbar (vgl. oben unter 1.), auch unterhalb der Schwelle der Eigentumsverletzung lassen sich unzumutbare Beeinträchtigungen in der hier gegebenen – vorbelasteten – Situation nicht erkennen.
123Die unter 2. des Schriftsatzes vom 17. August 2023 angekündigte „abschließende“ Stellungnahme des M. , mit der dieser die Bedenken am Entwässerungskonzept unter Auseinandersetzung mit den von den Gutachtern der Antragsgegnerin abgegebenen Stellungnahmen vertiefen will, gibt keinen Anlass, mit der Entscheidung zuzuwarten. Die Stellungnahmen sind hinlänglich bekannt und bereits Gegenstand umfänglicher Gegenäußerungen gewesen. Mit der zuletzt vorgelegten Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 11. August 2023 sind insoweit auch keine neuen Erkenntnisse eingebracht worden, zu deren Gegenäußerung schon aus dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs eine weitere Frist einzuräumen wäre. Die Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 11. August 2023 bezieht sich auf eine Stellungnahme Q. vom 25. Juli 2022, die bereits Gegenstand der Aufstellungsvorgänge ist sowie auf eine Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde vom 8. Mai 2023, die inhaltlich keine wesentlichen neuen Aspekte enthält, sowie den ergänzenden städtebaulichen Vertrag vom 8. August 2023, zu dem sich der Gutachter ohnehin nicht weiter fachlich verhalten wird können. Aus Sicht des Senates sind die vorliegenden gutachterlichen Äußerungen – wie bereits eingangs gesagt - für die zu treffende Eilentscheidung ausreichend.
124Die unter 3. genannten Aspekte der Antragsbegründung vom 17. August 2023 zur vermeintlich unzureichenden Konfliktbewältigung begründen keine evidente Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Sie begründen voraussichtlich auch unter Berücksichtigung der angeführten Senatsrechtsprechung zur Konfliktverlagerung (z. B. Urteil vom 22. Juni 2023 – 2 D 347/21.NR -, juris Rn. 190) schon nicht die Annahme eines Abwägungsmangels. Insbesondere wird dem Aspekt der dinglichen Sicherung, wie er unter 8. der Planbegründung auf S. 21 als einer der [vielen] Inhalte der städtebaulichen Verträge wiedergegeben wird, keine durchgreifende inhaltliche Abwägungsfehlerhaftigkeit zukommen. Denn zum einen wird alternativ eine öffentlich-rechtliche Sicherung zugelassen, die hier möglicherweise schon in Form der Überflutungsnachweise erfolgen kann; jedenfalls aber kann im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren (sei es durch Forderung entsprechender Unterlagen, sei es in Form von Auflagen zur Baugenehmigung) gesichert werden, dass eine hinreichende Sicherung erfolgt, was hier im Übrigen schon im Hinblick auf die Historie des Bebauungsplans Nr. 1223 bzw. seiner Umsetzung in Betracht kommt.
125Warum es sich bei der „Festsetzung der Stichstraße als private[r] Verkehrsfläche“ um einen evidenten „Etikettenschwindel“ handeln soll, erschließt sich aus den Ausführungen unter 4. des Schriftsatzes vom 17. August 2023 ebenfalls nicht. Abgesehen davon, dass eine private Verkehrsfläche weder zeichnerisch noch textlich ausdrücklich festgesetzt ist und auch nicht aufgezeigt wird, warum eine Festsetzung als auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützte private Verkehrsfläche lediglich „vorgeschoben“ wäre, ist nicht ansatzweise erkennbar, warum dies einen schweren Nachteil oder eine sonst mehr als nur unerhebliche Beeinträchtigung des Antragstellers begründen könnte.
126Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
127Dieser Beschluss ist unanfechtbar.