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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 2853/21

Datum:
30.06.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 A 2853/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0630.2A2853.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 K 2349/20
 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Aufgrund der Berichtigung des Aktivrubrums wird der Tenor des erstinstanzlichen Urteils zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

„Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.“

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 60.000,00 Euro festgesetzt.

 
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