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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 1534/21

Datum:
25.01.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 A 1534/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0125.2A1534.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 K 888/20
 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Urteilstenor erster Instanz mit Blick auf die in zweiter Instanz erfolgte Berichtigung des Rubrums auf Klägerseite wie folgt neu gefasst wird:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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