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Oberverwaltungsgericht NRW, 22 D 65/23.AK

Datum:
11.12.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
22. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 D 65/23.AK
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1211.22D65.23AK.00
 
Schlagworte:
Windenergieanlage Nachbaranfechtung erneute Öffentlichkeitsbeteiligung Lärmschutz Immissionsrichtwert Außenbereich Kleinsiedlungsgebiet Signalbefeuerung Luftverkehr Sicherheit
Normen:
BImSchG § 5 Abs. 1; BImSchG § 6 Abs. 1; BImSchG § 16b; 9. BImschV § 8; RG § 4, RG § 6; UVPG § 22; BauGB § 35 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 2; TA Lärm Nr. 6 Abs. 1
Leitsätze:

§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG erfasst nicht den Fall, dass keine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wurde.

§ 22 UVPG findet auf immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen keine Anwendung. Er wird durch die Regelungen der 9. BImSchV – in auch unionsrechtlich unbedenklicher Weise – verdrängt.

Allein die Verfahrensdauer ist kein Grund, eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung durchführen zu müssen. Ein Verfallsdatum kennt das geltende Recht nicht.

Für im Außenbereich gelegene Grundstücke betragen die Lärmrichtwerte aufgrund einer generalisierenden Betrachtung in Anlehnung an die für Dorf- und Mischgebiete nach Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm geltenden Richtwerte 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Eine Heranziehung der Immissionsrichtwerte für solche Baugebietstypen (hier geltend gemacht Kleinsiedlungsgebiet), die von einer „ruhigen Wohnnutzung“ geprägt werden, verbietet sich mangels einer vergleichbaren Ausgangssituation von vornherein. Selbst eine Lage im Landschaftsschutzgebiet oder am Rande eines FFH-Gebietes würde hieran nichts ändern.

Eine zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs zwingend erforderlich Signalkennzeichnung von Windenergieanlagen, die den technischen Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen folgt, kann regelmäßig - von extremen Ausnahmen abgesehen - nicht als rücksichtslos qualifiziert werden.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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