Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 22 D 201/22.AK

Datum:
24.08.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
22. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 D 201/22.AK
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0824.22D201.22AK.00
 
Schlagworte:
Rotmilan Uhu Feldlerche Wachtel Raubwürger Kiebitz Goldregenpfeifer Fledermaus Eingriffsregelung Kompensation Rotorunterkante Kollisionsgefahr Windenergieanlage Störempfindlichkeit Drittanfechtung Entbehrlichkeit des Vorverfahrens Klagebefugnis Naturschutzverband Mindestabstand FFH-Vorprüfung Faktisches Vogelschutzgebiet Tötungsverbot Störungsverbot Mahd Ernte Brut Horst Konzentrationszonenplanung Positivflächen Ausweichfläche
Normen:
BImSchG § 6; BImSchG § 10; BNatSchG § 14; BNatSchG § 15; BNatSchG § 34 Abs. 1 Satz 1; BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 1; BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 2; BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 3; BNatSchG § 45b
Leitsätze:

Die den Betrieb von Windenergieanlagen an Land betreffende Sondervorschrift des § 45b Abs. 1 bis 6 BNatSchG findet im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (erstmalig) Anwendung, wenn der Vorhabenträger dies nach § 74 Abs. 5 BNatSchG verlangt. Dem steht insbesondere der Wortlaut von § 74 Abs. 4 und 5 BNatSchG nicht entgegen; dieser ist vielmehr auslegungsoffen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).

Die beispielhafte Aufzählung von Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 2 der Anlage 1 zu § 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG zur Vermeidung der Tötung oder Verletzung von Exemplaren europäischer Vogelarten nach dem dortigen Abschnitt 1 durch Windenergieanlagen kann nicht als abschließende Konkretisierung einzelner Standardmaßnahmen bzw. eines Mindeststandards verstanden werden, von der in ihrem Anwendungsbereich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt abgewichen werden darf. Ebenso fehlt jeder normative Ansatz für die Annahme, die gesetzgeberische Vorgabe des § 45b Abs. 3 Nr. 2, 2. HS BNatSchG könne nur zum Tragen kommen, wenn die in Abschnitt 2 beschriebenen fachlich anerkannten Maßnahmen buchstabengetreu übernommen würden.

Für die Unterscheidung nach Fußnote 1 der Anlage 1 zu § 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG zwischen „im weiteren Flachland“ und „in hügeligem Gelände“ zur Bestimmung der Kollisionsgefahr der dort aufgeführten europäischen Vogelarten durch Windenergieanlagen kann die Einteilung in biogeografische Regionen (v. a. atlantische und kontinentale Region) grundsätzlich einen ersten Anhalt liefern. Letztlich sind aber die konkrete räumliche Situation und Umgebung des Vorhabenstandorts - einschließlich des Brutplatzes der betreffenden Art - insoweit allein maßgeblich und daher näher zu untersuchen.

Es fehlt - nach wie vor - eine allgemein anerkannte Fachmeinung zu der Frage, bis zu welcher Windgeschwindigkeit Windenergieanlagen ohne einzelfallbezogene Feststellungen abzuschalten sind, um das Tötungsrisiko für Fledermäuse hinreichend im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu verringern. Ein Abschaltalgorithmus, nach dem die Windenergieanlage bei Windgeschwindigkeiten von ˂ 6 m/s und Temperaturen über 10⁰ C bis zur Durchführung eines Gondelmonitorings abzuschalten ist, liegt weiterhin im Spektrum des naturschutzfachlich nach dem aktuellen Forschungsstand Vertretbaren und ist daher nicht zu beanstanden.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 183 184 185 186 187 188 189 190 191 192 193 194 195 196 197 198 199 200 201 202 203 204 205 206 207 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 218 219 220 221
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank