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Oberverwaltungsgericht NRW, 21 A 3444/18

Datum:
06.02.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
21. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 A 3444/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0206.21A3444.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 13 K 9885/16
 
Tenor:

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Nummer 2.1 des Bescheids der Beklagten vom 6. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 14. November 2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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