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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 63/23

Datum:
15.03.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 63/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0315.1B63.23.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1600/22
Schlagworte:
Abordnung Abordnungsverfügung Ermessen Ermessensspielraum Ermessensausfall Ermessensentscheidung Ermessenserwägungen Abwägung Fürsorgegründe persönliche Interessen Pflegebedürftigkeit
Normen:
GG Art.33 Abs.5; VwGO §114 S.1; VwGO §114 S.2; VwVfG §40; VwVfG §39 Abs.1 S.3; BBG §27 Abs.1; BBG §27 Abs.2; BBG §78; BPOLBG §8 Abs.2 S.1; BPOLBG §8 Abs.2 S.2; BPOLBG § 8 Abs.1
Leitsätze:

Die Abordnung eines Beamten nach § 27 Abs. 1 BBG steht als vorübergehende Maßnahme des Personaleinsatzes im pflichtgemäß auszuübenden Ermessen des Dienstherrn.

Lässt die Abordnungsverfügung jegliche Darlegung der in die erforderliche Abwägung dienstlicher und individueller Interessen eingestellten Erwägungen und dementsprechend offensichtlich auch die – schon aus Fürsorgegründen gebotene – notwendige Auseinandersetzung mit den persönlichen Interessen des Beamten vermissen, liegt ein Ermessensausfall vor.

Ermessenserwägungen im Zusammenhang mit einer anderen Personalmaßnahme genügen nicht als Ermessensbestätigung hinsichtlich der Abordnung, wenn sich diese von der anderen Maßnahme örtlich, zeitlich und auch inhaltlich unterscheidet.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. November 2022 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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