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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 335/23

Datum:
11.08.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 335/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0811.1B335.23.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 L 2396/22
Schlagworte:
Auswahlentscheidung Dienstliche Beurteilung Vorbeurteilung Vorvorbeurteilung Neubeurteilung Gesamtnote Gesamturteil Einzelmerkmale chancenlos Spitzennote Beurteilungsgleichstand hinreichend aktuell aussagekräftig Vergleichbarkeit Regelbeurteilungen Hilfskriterien Beförderungsdienstalter
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; VwGO § 146 Abs. 1; VwGO § 146 Abs. 4; BLV § 22 Abs. 1 Satz 2; BLV § 33 Abs. 1 Satz 1; BLV § 33 Satz 2; BLV § 48 Abs. 1
Leitsätze:

Vorbeurteilungen können im Rahmen einer Auswahlentscheidung nur berücksichtigt werden, wenn sie noch hinreichend aktuell und aussagekräftig sind.

Vor(vor)beurteilungen sind nicht vergleichbar, wenn sie sich zeitlich nicht überschneiden.

Können vorhandene Vorbeurteilungen mangels (zeitlicher) Vergleichbarkeit bei der Bewerberauswahl nicht herangezogen werden, stehen einer Berücksichtigung von Hilfskriterien keine Bedenken entgegen.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.

 
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