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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 1200/22

Datum:
02.02.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 1200/22
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0202.1B1200.22.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 23 L 1392/22
Schlagworte:
Unzulässigkeit Rechtsbehelf behördliche Verfahrenshandlung Verwaltungsverfahren Sachentscheidung Ausnahmetatbestand verfassungskonforme Auslegung Gebot effektiven Rechtsschutzes Rechtsschutzdefizit Feststellung der Dienstunfähigkeit Beschwer
Normen:
GG Art.19 Abs.4; VwGO §44a S.1; VwGO §80 Abs.5; VwGO §123 Abs.1; SG §44 Abs.3 S.1
Leitsätze:

Verfahren des vorläufigen und einstweiligen Rechtsschutzes nach §§ 80 Abs. 5 und 123 Abs. 1 VwGO sind Rechtsbehelfe i. S. d. § 44a Satz 1 VwGO.

Die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit ist eine nicht selbstständig angreifbare behördliche Verfahrenshandlung i. S. d. § 44a Satz 1 VwGO.

Etwas anders gilt auch nicht aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes. Anders als (Untersuchungs-)Anordnungen greifen weder die Einleitung noch das bloße Führen eines Verfahrens auf Feststellung der Dienstunfähigkeit in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des betroffenen Beamten ein.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird sowohl für das Beschwerdeverfahren als auch – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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