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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 771/23

Datum:
15.12.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 771/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1215.19E771.23.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 1 K 1768/23
Schlagworte:
Personalausweis Gebührenbefreiung Rechtsschutzbedürfnis
Normen:
PAuswG § 31 Abs 2 Satz 6; BGebG § 9 Abs 5; PAuswGebV § 1 Abs 6
Leitsätze:

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf gebührenfreie Ausstellung eines Personalausweises wegen Bedürftigkeit nach § 31 Abs. 2 Satz 6 PAuswG, § 9 Abs. 5 BGebG, § 1 Abs. 6 PAuswGebV entfällt in der Regel, wenn sich die Personalausweisbehörde bereiterklärt, den beantragten Personalausweis zunächst ohne Entrichtung der Gebühr auszustellen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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