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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 421/23

Datum:
28.06.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 421/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0628.19E421.23.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 5769/22
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe Beschwerdeausschluss
Normen:
VwGO § 146 Abs. 2
Leitsätze:

Der Rechtsmittelausschluss nach § 146 Abs. 2 VwGO erfasst auch Fälle, in denen das Gericht die Prozesskostenhilfe ausschließlich mit der Begründung versagt hat, der Antragsteller habe die zur Prüfung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2, § 118 Abs. 2 ZPO erforderlichen Unterlagen nicht, unvollständig oder verspĭtet vorgelegt (wie Hamb. OVG, Beschluss vom 30. August 2021 ‑ 6 So 69/21 ‑, NordÖR 2022, 151, juris, Rn. 9 und 13 m. w. N.).

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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