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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 991/22

Datum:
21.02.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 991/22
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0221.19B991.22.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 1 L 624/22
Schlagworte:
Nachprüfung Neubewertung Grundsatz der Chancengleichheit Verbot der Überkompensation
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; APO-S I § 23
Leitsätze:

War bei einer Prüfungsberatung über das Ergebnis einer mündlichen Nachprüfung zur Versetzung in die nächsthöhere Klasse einer weiterführenden Schule unberechtigterweise ein Dritter anwesend, entsteht aus diesem Verfahrensfehler ein Anspruch auf Wiederholung der Prüfungsleistung nur ausnahmsweise, wenn die Neubewertung etwa aufgrund des Zeitablaufs unmöglich geworden ist.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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