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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 858/23

Datum:
04.08.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 858/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0804.19B858.23.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 1029/23
Schlagworte:
Schulaufnahme Gesamtschule Schulleiter Schülerzahlbegrenzung Aufnahmekapazität Begründung
Normen:
SchulG NRW § 46 Abs. 1; SchulG NRW § 46 Abs. 4; VwVfG NRW § 39 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze:

Bei der Einzelentscheidung des Schulleiters einer weiterführenden Inklusionsschule darüber, ob und in welchem Umfang er eine Schülerzahlbegrenzung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW vornimmt, gehört zu den wesentlichen Begründungselementen im Sinn des § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW regelmäßig nur die Aufnahmekapazität, die sich als rechnerisches Ergebnis dieser einzelnen Ermessensentscheidung ergibt (Fortführung OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2022 ‑ 19 B 956/22 ‑, juris, Rn. 8).

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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