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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 725/23

Datum:
04.08.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 725/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0804.19B725.23.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 866/23
Schlagworte:
Antragsbefugnis Grundschule Jugendhilfeträger Offene Ganztagsschule Schulkonferenz Schulträger Trägerwechsel Zustimmungsvorbehalt
Normen:
VwGO § 42 Abs 2; SchulG NRW § 9 Abs 3
Leitsätze:

1. Der Schulkonferenz als oberstem Mitwirkungsgremium im Sinn des § 65 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW einer Grundschule mit Offener Ganztagsschule fehlt die Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO für ein Begehren, das darauf gerichtet ist, dem außerhalb des Schulmitwirkungsverhältnisses stehenden Schulträger Handlungen zur Umsetzung eines Trägerwechsels zu untersagen.2. Hat der Schulträger bestimmt, eine Grundschule als Offene Ganztagsschule zu führen, bedarf der Abschluss der Kooperationsvereinbarung nach § 9 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW der Zustimmung der Schulkonferenz.3. Die Schulkonferenz darf ihre Zustimmung nach § 9 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW grundsätzlich auch verweigern, um die Mitwirkung eines bestimmten Trägers oder einer bestimmten Einrichtung im Sinn des § 9 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW an ihrer Schule zu verhindern.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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