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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 481/23

Datum:
07.06.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 481/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0607.19B481.23.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 L 516/23
Schlagworte:
Zentralprüfung Nachteilsausgleich Rechtsschutzinteresse
Normen:
APO-S I § 6 Abs. 9
Leitsätze:

Ein Rechtsschutzinteresse für vorläufigen Rechtsschutz entfällt regelmäßig, wenn die Termine für die schriftlichen Prüfungen der zentralen Abschlussprüfungen verstrichen sind, für die der Antragsteller einen Nachteilsausgleich begehrt.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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