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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 466/23

Datum:
05.05.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 466/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0505.19B466.23.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 L 714/23
Schlagworte:
Passentziehung Personalausweis Beschränkung Gefahrenprognose Beweismaßstab
Normen:
Pass G § 7 Abs 1 Nr 1; PassG § 8; PAuswG § 6 Abs 7
Leitsätze:

1. Als eine Gefährdung erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinn des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG können unter besonderen Umständen auch Handlungen gewertet werden, die geeignet sind, dem internationalen Ansehen Deutschlands zu schaden.2. Für die nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG anzustellende Gefahrenprognose ist in dieser Vorschrift ein herabgestufter Beweismaßstab angelegt.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

 
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