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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 372/23

Datum:
23.06.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 372/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0623.19B372.23.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 99/23
Schlagworte:
Kriegsgräberstätte Grabschmuck Rechtsschutzbedürfnis Anordnungsgrund Glaubens- und Bekenntnisfreiheit
Normen:
GG Art. 4 Abs. 1; VwGO § 123
Leitsätze:

Eine Glaubensüberzeugung genießt nur dann den Schutz von Art. 4 GG, wenn der Betreffende substantiiert und nachvollziehbar darlegt, dass er die in Rede stehende Verhaltensweise nach gemeinsamer Glaubensüberzeugung der konkreten Religionsgemeinschaft als für sich verpflichtend empfindet.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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