Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 292/23

Datum:
24.03.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 292/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0324.19B292.23.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 8 L 93/23
Schlagworte:
Gymnasiale Oberstufe Rücktritt Einführungsphase Jahrgangsstufenkonferenz Schulwechsel
Normen:
SchulG NRW § 46 Abs 8 Satz 1; APO-GOSt § 18 Abs 3 Satz 4; APO-GSt § 19 Abs 1
Leitsätze:

§ 46 Abs 8 Satz 1 SchulG NRW schließt es aus, dass der Schulleiter einer Schule mit gymnasialer Oberstufe einen Schüler der Jahrgangsstufe 12 einer anderen solchen Schule unabhängig von einer Genehmigung seines Rücktritts nach § 19 Abs 1 APO-GOSt in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe aufnimmt.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank