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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 E 364/23

Datum:
23.05.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 E 364/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0523.18E364.23.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 12 L 209/23
Normen:
VwGO § 146 Abs. 2; VwGO § 166 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 117 Abs. 2 Satz 1
Leitsätze:

Von einer Erhebung von Kosten nach § 21 Abs. 1 GKG ist nicht deshalb abzusehen, weil in einer Rechtsmittelbelehrung die Unanfechtbarkeit des Beschlusses nicht erwähnt wird (hier: Unanfechtbarkeit der PKH-Ablehnung wegen Nichtvorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse). Eine unrichtige Sachbehandlung liegt insoweit nicht vor.

Insoweit ist auch nicht nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG nach Ermessen von der Kostenerhebung abzusehen, da die Einlegung der unstatthaften Prozesskostenhilfebeschwerde nicht auf unverschuldeter Unkenntnis beruht.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

 

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