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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 E 241/23

Datum:
20.04.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 E 241/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0420.18E241.23.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 K 8704/22
Normen:
GKG § 52 Abs. 2; RVG § 32 Abs. 2 Satz 1; AufenthG § 60d
Leitsätze:

In Hauptsacheverfahren gerichtet auf die Erteilung einer Duldung ist der Streitwert mit der Hälfte des Auffangwertes (§ 52 Abs. 2 GKG) zu bemessen. Dabei ist unerheblich, zu welchem Zweck die Duldung begehrt wird.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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