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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 103/23

Datum:
10.02.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 103/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0210.18B103.23.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 5 L 1615/22
Schlagworte:
Chancen-Aufenthaltsrecht Duldung faktische Duldung
Normen:
AufenthG § 104c
Leitsätze:

Die zu Ziffer 1.3. der Anwendungshinweise des BMI (geduldeter Aufenthalt) erlassenen NRW-spezifischen Ergänzungen bzw. Abweichungen im Erlass des MKJFGFI vom 8. Februar 2023 zum Chancen-Aufenthaltsrecht gemäß § 104c AufenthG stehen mit den Vorgaben des Aufenthaltsgesetzes nicht in Einklang, soweit der Besitz einer Grenzübertrittsbescheinigung oder einer Bescheinigung über die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen als faktische Duldung im Sinne des § 104c AufenthG angesehen wird.

 
Tenor:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens 18 E 93/23 werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren 18 B 103/23 auf 1.250 Euro festgesetzt

 
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