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Die Beschwerde des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 2023 wird von Amts wegen geändert und der Streitwert auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
2Die Beschwerde, über die entsprechend § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist unzulässig. Der Streitwert wird jedoch von Amts wegen geändert.
3Die Unzulässigkeit der Beschwerde ergibt sich daraus, dass gegen einen Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, die Beschwerde nur stattfindet, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat (§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG). Beides ist hier nicht gegeben. Hinsichtlich des Werts des Beschwerdegegenstands ist hier der Differenzbetrag zwischen den Gerichtsgebühren nach dem festgesetzten Streitwert einerseits und dem erstrebten Streitwert andererseits maßgeblich. Da aufgrund der Klagerücknahme durch den nicht anwaltlich vertretenen Kläger lediglich eine Gerichtsgebühr anfällt (vgl. § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5111 des Kostenverzeichnisses – Anlage 1 –), muss er bei dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert Gerichtsgebühren in Höhe von 161 Euro tragen (vgl. Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG). Bei der Festsetzung des Streitwerts auf 500 Euro, wie es der Kläger begehrt, fielen demgegenüber Gerichtsgebühren in Höhe von 38 Euro an (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die hieraus folgende Differenz von 123 Euro übersteigt nicht den Beschwerdewert von 200 Euro.
4Der Streitwert wird jedoch gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen geändert. Nach dieser Vorschrift kann die Festsetzung von dem Rechtsmittelgericht u. a. dann von Amts wegen geändert werden, wenn das Verfahren – wie hier – wegen der Entscheidung über den Streitwert in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
5Die Unzulässigkeit der Streitwertbeschwerde hindert den Senat nicht an dieser Änderung des Streitwerts von Amts wegen.
6Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 2. August 2011 ‑ 1 E 684/11 ‑, juris, Rn. 10 ff. und vom 3. Juli 2014 ‑ 13 E 689/14 -, juris, Rn. 2 f.; Hamb. OVG, Beschluss vom 4. April 2014 ‑ 2 So 18/14 ‑, juris, Rn. 4, jew. m. w. N.
7Der Streitwert ist vorliegend unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung auf 2.500 Euro festzusetzen. Dies entspricht der Praxis des Senats in Fällen, in denen es nicht um die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, sondern um das Führerscheindokument geht.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2023 ‑ 16 E 840/22 -.
9Diese Praxis lässt sich auf den vorliegenden Fall, in dem es um die Frage ging, ob bei dem Umtausch eines alten Führerscheins die Fahrerlaubnis der Klasse CE mit Schlüsselzahl 79 im neu ausgestellten Führerschein zu übernehmen ist, übertragen.
10Entgegen der Auffassung des Klägers ist dagegen die vorläufige Festsetzung des Streitwerts durch das Amtsgericht Oberhausen vor der Verweisung an das Verwaltungsgericht (500 Euro) nicht maßgeblich.
11Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 10. Juli 2020 - 4 OA 120/20 -, juris, Rn. 6 ff.
12Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.
13Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).