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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 282/23

Datum:
20.12.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16 Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 282/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1220.16B282.23.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 9 L 961/22
 
Tenor:

Das durch gerichtlichen Vergleich beendete Verfahren wird entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 10. März 2023 ist wirkungslos.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 2.500,- Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 Abs. 3 GKG). Zur Begründung wird auf das gerichtliche Schreiben vom 7. Dezember 2023 verwiesen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

 
 

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