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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 144/22

Datum:
19.01.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 144/22
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0119.16B144.22.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 9 L 786/21
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers werden die Ziffern 2. und 3. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 13. Januar 2022 geändert. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen VG Minden 9 K 6891/21 geführten Klage gegen die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 28. Oktober 2021 enthaltene Aberkennung des Rechts des Antragstellers, von seiner bulgarischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, wird angeordnet.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, vorläufig den auf dem Führerschein des Antragstellers angebrachten Sperrvermerk zu entfernen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

 
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