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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 E 70/22

Datum:
31.07.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 E 70/22
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0731.15E70.22.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 2789/21
Schlagworte:
Informationszugang isolierter Prozesskostenhilfeantrag Kosten maßgeblicher Zeitpunkt Prozesskostenhilfe unzulässige Rechtsausübung
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1; VwGO § 166 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

Bei einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten des Antragsgegners werden nicht erstattet.

 
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