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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 B 581/23

Datum:
16.10.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 B 581/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1016.14B581.23.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 5 L 43/23
Leitsätze:

Für die Rechtmäßigkeit eines Grundsteuerbescheids kommt es nicht auf die Feststellungen im Einheitswert- und Zurechnungsfortschreibungsbescheid, sondern allein auf die Festsetzungen im Grundsteuermessbescheid an. Dies gilt nicht nur für die Festsetzung des Steuermessbetrags, sondern auch für die Bestimmung des Steuerschuldners.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.781,00 € festgesetzt.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17
 

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