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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.312,81 € festgesetzt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2022 ist unbegründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 12. Juli 2022 gegen den Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 6. Mai 2022 zu Unrecht abgelehnt hat.
2Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Antrags des Antragstellers im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Antragsteller habe keinen wirksamen Widerspruch bei der Antragsgegnerin erhoben, dessen aufschiebende Wirkung im vorliegenden Verfahren angeordnet werden könne. Weder die E-Mail noch die angehängte pdf-Datei wahrten die elektronische Form im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 3a Abs. 2 VwVfG. Es sei nicht ersichtlich, dass diese qualifiziert elektronisch signiert worden seien. Der Widerspruch sei auch nicht schriftlich erhoben worden. Ein eigenhändig unterschriebenes Widerspruchsschreiben liege nicht vor. Bei der Übermittlung der pdf-Datei mit dem unterschriebenen Widerspruchsschreiben handele es sich auch nicht um einen der elektronischen Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Telefax-Empfangsgerät der Behörde („Computerfax“) vergleichbaren Vorgang. Beim Computerfax werde die Textdatei vom Empfangsgerät automatisch in eine körperliche Urkunde umgewandelt. Dies sei bei der Versendung einer pdf-Datei nicht der Fall. Im Übrigen nehme das Verwaltungsgericht an, dass es sich bei der Unterschrift der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in der den Widerspruch enthaltenen pdf-Datei nicht um eine eigenhändig auf dem Schriftsatz angebrachte Unterschrift, sondern um eine Faksimile-Unterschrift zur mehrfachen Verwendung handele.
3Hiergegen wendet der Antragsteller zunächst ohne Erfolg ein, vorliegend sei nicht nur eine einfache E-Mail versendet worden, sondern auch der Widerspruch mit dem Briefkopf seiner Prozessbevollmächtigten, sodass die Schriftform gewahrt sei. Dieses Vorbringen greift nicht durch.
4Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Schriftlich erhoben ist der Widerspruch in der Regel nur dann, wenn er eigenhändig unterschrieben ist. Doch gilt ausnahmsweise etwas anderes, wenn sich aus dem Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste.
5Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1992 - 7 C 16.92 -, BVerwGE 91, 334 (337) = juris, Rdnr. 22.
6Dementsprechend muss für die elektronische Form nach § 70 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. VwGO i.V.m. § 3a Abs. 2 VwVfG gelten, dass das elektronische Dokument, das den Widerspruch enthält, in der Regel entweder qualifiziert elektronisch signiert sein oder den Anforderungen des § 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 oder 2, ggf. auch des Satzes 5 VwVfG genügen muss und etwas anderes nur ausnahmsweise gilt, wenn sich die Urheberschaft und der Wille, den Widerspruch in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher aus dem elektronischen Dokument, ggf. in Verbindung mit weiteren beigefügten Unterlagen und den Umständen der Übermittlung, ergeben, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste.
7Vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. Januar 2023 - V ZB 28/22 -, juris, Rdnr. 11 (zum Erfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur im Falle einer Berufungsschrift).
8Denn nach § 70 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. VwGO i.V.m. § 3a Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG wird die in § 70 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. VwGO angeordnete Schriftform durch ein elektronisches Dokument ersetzt, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Nach § 70 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. VwGO i.V.m. § 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und 2 VwGO kann die Schriftform auch durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular ersetzt werden, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird (Nr. 1), oder durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes (Nr. 2). In den Fällen des § 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 VwVfG muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 PAuswG, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Abs. 5 AufenthG erfolgen (§ 3a Abs. 2 Satz 5 VwVfG). Hingegen kommt die Form des § 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 VwVfG für die Erhebung eines Widerspruchs derzeit nicht in Betracht, weil es an einer entsprechenden Rechtsverordnung der Bundesregierung fehlt. § 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 VwVfG gilt nur für elektronische Verwaltungsakte oder sonstige elektronische Dokumente der Behörden.
9Dass die E-Mail oder das pdf-Dokument, das das Widerspruchsschreiben vom 12. Juli 2022 enthielt, qualifiziert elektronisch signiert gewesen sei oder seine Prozessbevollmächtigte den Widerspruch in einem von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten elektronischen Formular abgegeben oder per De-Mail übersandt hat, trägt der Antragsteller nicht vor. Die Urheberschaft des Widerspruchs vom 12. Juli 2022 ergibt sich auch nicht hinreichend sicher daraus, dass der Widerspruch per E-Mail aus dem Kanzleipostfach der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers übermittelt wurde und das Widerspruchsschreiben in der angehängten pdf-Datei den Briefkopf der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers und ihre eingescannte Unterschrift aufweist. Denn auf das E-Mail-Kanzleipostfach könnten auch andere Personen als die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers Zugriff gehabt haben, zum Beispiel Kanzleipersonal. Ohne Beweiserhebung ließe sich dies nicht aufklären. Gleiches gilt für den Briefkopf der Prozessbevollmächtigten und ihre eingescannte Unterschrift.
10Aus der Erklärung im Widerspruchsschreiben, dieses werde vorab per E-Mail an die Antragsgegnerin gesendet, ergibt sich für die Urheberschaft des Widerspruchsschreibens nichts. Ob das Widerspruchsschreiben in Papierform zur Post aufgegeben wurde, ist unerheblich. Es ist nach Aktenlage jedenfalls nicht in Papierform bei der Antragsgegnerin eingegangen, da es sich nicht in den Akten der Antragsgegnerin befindet.
11Dass die Antragsgegnerin das Widerspruchsschreiben nicht als formunwirksam zurückgewiesen hat, ist ebenfalls unerheblich. Die Einhaltung des Formerfordernisses des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist von Amts wegen zu beachten.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1988 - 6 C 24.87 -, NVwZ-RR 1989, 85 (86) = juris, Rdnr. 10.
13Dass die Antragsgegnerin in ihrem Briefbogen die E-Mail-Anschrift steueramt@stadt-koeln.de führt, lässt das Formerfordernis des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO unberührt.
14Auf die vom Antragsteller angeführte Rechtsprechung des Amtsgerichts Frankfurt am Main zu § 67 OWiG kommt es nicht an, sondern auf § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
15Der Antragsteller macht schließlich zu Unrecht geltend, die Widerspruchsfrist habe noch gar nicht zu laufen begonnen, weil die Antragsgegnerin noch nicht über seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden habe. Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedeutet nicht, dass ab der Gewährung die Widerspruchsfrist neu zu laufen begönne, sondern die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt im Gegenteil voraus, dass die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden ist. Nach § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO ist innerhalb der Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Nach § 60 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO ist der Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Das vom Antragsteller geltend gemachte Hindernis für die rechtzeitige Erhebung des Widerspruchs, seine Unkenntnis des Haftungsbescheids vom 6. Mai 2022, war hier nach seinem Vortrag am 12. Juli 2022 entfallen. Der Antragsteller hätte daher bis zum 26. Juli 2022 einen formwirksamen Widerspruch gegen den Haftungsbescheid vom 6. Mai 2022 erheben müssen. Dies war hier nach dem oben Ausgeführten nicht der Fall.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
17Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
18Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).