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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 1/22.A

Datum:
11.09.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 A 1/22.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0911.11A1.22A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 1177/21.A
Leitsätze:

Der aus § 71 Abs. 4 Halbsatz 1 folgende Verweis auf die Wochenfrist nach den §§ 36 Abs. 3 Satz 1 und 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG gilt auch dann, wenn das Bundesamt nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG zur Verfahrensbeschleunigung keine erneute Abschiebungsandrohung erlassen hat.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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