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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 996/23

Datum:
21.12.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 B 996/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1221.10B996.23.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 2 L 519/23
Schlagworte:
Außengastronomie Bestimmtheit Rücksichtnahmegebot Lärmgutachten
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a; VwVfG NRW § 37 Abs. 1; BauO NRW § 74 Abs. 1; TA Lärm
Leitsätze:

Ob ein Lärmgutachten fehlerhaft ist, weil der Immissionsprognose kein zutreffender Beurteilungszeitraum zugrunde gelegt wurde und es eines weiteren Zuschlags für die Impulshaftigkeit des Lärms bedurft hätte, ist keine Frage der Bestimmtheit, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung im Übrigen, insbesondere des Rücksichtnahmegebots.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

 

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18
 

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