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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 3502/20

Datum:
23.11.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 A 3502/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1123.10A3502.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 1275/19
Schlagworte:
Verzicht auf mündliche Verhandlung Widerruf Änderung der Prozesslage Wechsel in der Besetzung der Richterbank rechtliches Gehör Rechtsschutzbedürfnis Zustimmung des zivilrechtlich Berechtigten schlechthin nicht ausräumbares Hindernis Nutzungsänderung Wohnung in Prostitutionsstätte
Normen:
VwGO § 101 Abs. 2; VwGO § 125; GG Art. 103 Abs. 1; BauO NRW § 74 Abs. 1
Leitsätze:
 
Tenor:

Soweit die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat, wird das Berufungsverfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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