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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 E 561/22

Datum:
15.08.2022
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 E 561/22
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0815.8E561.22.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 18 L 1084/22
Schlagworte:
Fahrtenbuchauflage Fahrtenbuchanordnung Fahrtenbuch Streitwert Streitwertbeschwerde Streitwertkatalog Beschwerdewert Wert des Beschwerdegegenstands vorläufiger Rechtsschutz Vorwegnahme der Hauptsache
Normen:
GKG § 40; GKG § 52; GKG § 53; GKG § 66; GKG § 68; RVG § 32 Abs. 2; StVZO § 31a
Leitsätze:

In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend Fahrtenbuchauflagen ist regelmäßig die Hälfte des im Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Betrags (400,- Euro für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage) anzusetzen (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

 
Tenor:

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. August 2022 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 
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