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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 E 120/22

Datum:
25.04.2022
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 E 120/22
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0425.8E120.22.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 M 164/21
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. Januar 2022 geändert.

Der Vollstreckungsschuldnerin wird ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- Euro für den Fall angedroht, dass sie nicht binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses der ihr mit rechtskräftigem Beschluss des Senats vom 29. September 2021 - 8 B 188/21 - auferlegten Verpflichtung nachkommt, die Vollziehung der in der Hauptsache (6 K 7717/20 VG Düsseldorf) angefochtenen Allgemeinverfügung zur Errichtung eines Fahrradwegs in Form einer so genannten Protected Bike Lane auf der Straße „Am U.            “ in E.          in ihrem Abschnitt zwischen dem L.--weg und der C.      Straße aufzuheben und hierzu die bereits angebrachten Markierungen zu entfernen bzw. unwirksam zu machen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Vollstreckungsschuldnerin.

 
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