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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 D 346/21.AK

Datum:
04.05.2022
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 D 346/21.AK
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0504.8D346.21AK.00
 
Schlagworte:
Klagebegründungsfrist Präklusion Mikroklima mikroklimatische Veränderungen Nachlaufeffekt wake effect Windenergieanlage Gartenbaubetrieb Baumschule Vorsorgepflicht Oberflächentemperatur Oberflächenverdunstung Bodenfeuchtigkeit Pflanzenwachstum Lärm Landschaftsschutzgebiet Schallimmissionsprognose Interimsverfahren Amplitudenmodulation Bodendämpfung Inversionswetterlage Infraschall Gebot der Rücksichtnahme Ausforschungsbeweis
Normen:
BauGB § 34; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3; BauGB § 249 Abs.3; BauGB-AG NRW § 2; BImSchG § 3,; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; UmwRG § 6; UVPG § 7 Abs. 3; TA Lärm; DIN ISO 9613-2
Leitsätze:

1. Der Antrag des Vorhabenträgers auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) löst gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 UVPG nur dann eine UVP-Plicht aus, wenn für das Neuvorhaben sonst zunächst eine Vorprüfung nach § 7 Abs. 1 und 2 UVPG erforderlich gewesen wäre.

2. § 6 UmwRG findet in Klageverfahren gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für zwei Windenergieanlagen, die nicht Teil einer Windfarm sind, Anwendung. Es handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne der Auffangregelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, weil Windenergieanlagen unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften zugelassen werden.

3. Eine Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts „mit geringem Aufwand“ i. S. v. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO kommt jedenfalls im Anwendungsbereich des § 6 UmwRG nur im Hinblick auf solche Tatsachen und eine sich daraus ergebende Beschwer des Klägers in Betracht, die bei Klageerhebung derart auf der Hand liegen, dass sich die Angabe von Klagegründen als bloße Förmlichkeit erwiese (wie OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Februar 2022 - 11 A 2168/20 -, und vom 18. Februar 2020 - 11 B 13/20 -).

4. Eine Schallimmissionsprognose auf Grundlage einer Lärmausbreitungsrechnung nach Maßgabe der Vorgaben der TA Lärm, der hierdurch in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 und des diese ergänzenden sog. Interimsverfahrens liegt grundsätzlich auf der „sicheren Seite“.

5. Bei der Einzelfallbewertung, ob eine Windenergieanlage optisch bedrängend wirkt, ist insbesondere auf die Anlagenhöhe, den Rotordurchmesser und die örtlichen Verhältnisse abzustellen. Beträgt der Abstand einer Windenergieanlage zu Wohnnutzung das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe, bedarf es für die am Maßstab des Gebots der Rücksichtnahme nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB vorzunehmende Bewertung der Zumutbarkeit der optischen Wirkung regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls (Bestätigung der Senatsrechtsprechung; hier: optisch bedrängende Wirkung verneint für eine 240 m hohe Anlage mit 2,48- und 2,62-fachem Abstand zu Wohnhäusern).

6. Es liegen nach derzeitigem Erkenntnisstand keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass das Wachstum von Pflanzenkulturen infolge mikroklimatischer Auswirkungen durch den Betrieb von zwei Windenergieanlagen mit weit auseinander liegenden Standorten und jeweils unterschiedlicher Ausrichtung zur Windrichtung nachhaltig negativ beeinflusst zu werden droht.

7. Wissenschaftliche Forschung ist nicht Aufgabe einer gerichtlichen Beweiserhebung.

8. Eine allenfalls hypothetische und nicht ansatzweise quantifizierbare Beeinträchtigung, deren Erheblichkeit sich keinesfalls aufdrängt, löst weder eine staatliche Vorsorgepflicht aus noch führt sie dazu, dass der Betrieb von Windenergieanlagen rücksichtslos wäre.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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