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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 B 215/22

Datum:
17.03.2022
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 B 215/22
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0317.8B215.22.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 2 L 790/21
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 31. Januar 2022 teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 2 K 6912/21 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. November 2021 wird hinsichtlich der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage wiederhergestellt und hinsichtlich der Androhung eines Zwangsgeldes angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.215,00 Euro festgesetzt.

 
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