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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 B 1937/21

Datum:
24.02.2022
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 B 1937/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0224.8B1937.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 L 2116/21
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 2021 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. September 2021 - 14 K 6433/21 - wird hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffer 4 angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

 
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