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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 640/22

Datum:
06.09.2022
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 640/22
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0906.6E640.22.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 1787/22
Schlagworte:
Heraufsetzung des Streitwerts Kein Vertretungszwang Rechtsschutzbedürfnis Beschwer
Normen:
GKG § 68; GKG § 66
Leitsätze:

Eine auf die Heraufsetzung des Streitwertes abzielende Beschwerde eines Verfahrensbeteiligten selbst ist regelmäßig unzulässig.

Für die Erhebung einer Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
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