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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 324/22

Datum:
09.08.2022
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 324/22
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0809.6E324.22.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, Aachen
Schlagworte:
Kostenfestsetzungsbeschluss Erledigungsgebühr Dokumentenpauschale Kopierkosten Ablichtung des Verwaltungsvorgangs
Normen:
JustG NRW § 109 Abs. 1; VwGO § 9 Abs. 3 Satz 1; VwGO § 151; VwGO § 165; VwGO § 162 Abs. 2 Satz 1; RVG § 2 Abs. 2; VV RVG Nr. 1002 Satz 1; VV RVG Nr. 7000
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren.

Für die Entstehung einer Erledigungsgebühr ist maßgeblich, ob der ursprünglich anhängig gemachte Streitgegenstand durch die Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten unstreitig erledigt werden konnte.

Auslagen für Ablichtungen aus den Gerichts- und Behördenakten sind erstattungsfähig, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25
 

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