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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 233/22

Datum:
14.12.2022
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 233/22
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1214.6E233.22.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 19635/17
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe nachträgliche Änderung Ratenzahlung Beschwerdeausschluss Bedürftigkeit Statthaftigkeit
Normen:
VwGO § 146 Abs. 2; VwGO § 166 Abs. 3; ZPO § 120a
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde in einem Fall nachträglicher Anordnung von Ratenzahlungen nach zuvor ratenfrei bewilligter Prozesskostenhilfe.

Der Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO erfasst nur die erstmalige Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 2 Satz 2 VwGO, nicht aber Entscheidungen über deren nachträgliche Änderung oder Aufhebung nach § 166 Abs. 3 VwGO.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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