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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 145/22

Datum:
17.03.2022
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 145/22
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0317.6E145.22.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 5 K 404/21
Schlagworte:
Einbeziehung in ein Auswahlverfahren Streitwertfestsetzung
Normen:
GKG § 52 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 6
Leitsätze:

Erfolglose Streitwertbeschwerde in einem auf die Einbeziehung in ein Auswahlverfahren gerichteten Verfahren.

Der Streitwert bemisst sich in einem Verfahren, welches lediglich die Zulassung eines Bewerbers zu einem Stellenbesetzungsverfahren bzw. die Einbeziehung eines Bewerbers in ein Auswahlverfahren betrifft, nach dem Auffangstreitwert.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
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