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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 994/22

Datum:
15.09.2022
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 994/22
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0915.6B994.22.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 L 507/22
Schlagworte:
PDV 300 gehobener Polizeidienst Zulassung Laktoseintoleranz Nahrungsmittelunverträglichkeit Polizeidiensttauglichkeit
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Bewerbers, der im Wege der einstweiligen Anordnung  die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, ihn weiter am Auswahlverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst teilnehmen zu lassen.

Zur Polizeidiensttauglichkeit bei Laktoseintoleranz.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

 
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