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Erfolglose Beschwerde eines Beigeordneten, der sich gegen den Neuzuschnitt seines Geschäftsbereichs wendet.
Der Neuzuschnitt des Geschäftsbereichs seines Geschäftsbereichs ist kein Verwaltungsakt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Der gestellte Antrag,
4"Feststellung der aufschiebenden Wirkung der heutigen Klage entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO oder vorläufiger Aufschub der Rechtswirkungen der (bis zum 28.02.2022 befristeten) Zuordnung des Fachbereichs III zu dem Dezernat des Bürgermeisters gemäß dessen Entscheidung vom 12.11.2021 zu Ziffer 6.) nach § 123 Abs. 1 VwGO,
5hilfsweise vorläufige Untersagung der Aufrechterhaltung der Zuordnung des Fachbereichs III zu dem Dezernat des Bürgermeisters über den 28.02.2022,
6hilfsweise den 30.04.2022,
7hilfsweise einen vom Gericht zu bestimmenden Zeitpunkt hinaus",
8bedürfe im Interesse des Antragstellers an möglichst umfassendem und sachangemessenem Rechtsschutz der Auslegung. Streitgegenständlich sei die am 12.11.2021 getroffene Entscheidung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin, den bis zu diesem Zeitpunkt dem Dezernat des Antragstellers zugeordneten Fachbereich III der Verwaltung der Antragsgegnerin zunächst bis zum 28.2.2022 dem Dezernat I des Bürgermeisters zuzuordnen. Darüber hinaus sei im Interesse des Antragstellers auch die weitere Entscheidung des Bürgermeisters vom 28.2.2022 in das Rechtsschutzgesuch einzubeziehen, die Zuordnung über den ursprünglichen Befristungszeitraum hinausgehend weiterhin so lange zu belassen, bis sich eine neue Fachbereichsleitung im Fachbereich III etabliert habe. Gegen die Entscheidung des Bürgermeisters, den Geschäftskreis des Beigeordneten neu zuzuschneiden, dürfte Rechtsschutz über § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu suchen sein. Denn die streitentscheidende Organisationsentscheidung des Bürgermeisters stelle eine innerdienstliche Verfügung dar, der der Verwaltungsaktcharakter fehlen dürfte. Es könne offenbleiben, ob der einstweilige Rechtsschutzantrag mit dem danach wohl sachdienlichen Antrag,
9der Antragsgegnerseite im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 12 K 3365/21 einen Geschäftsverteilungsplan aufzustellen, in welchem der Fachbereich III der Verwaltung der Antragsgegnerin dem Dezernat II und Geschäftskreis des Antragstellers zugeordnet ist,
10gegen den Bürgermeister der Antragsgegnerin als handelndes Gemeindeorgan oder gegen die Antragsgegnerin als Rechtsträger zu richten sei, denn der Antrag sei jedenfalls unbegründet.
11Der Antragsteller habe schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Insoweit gälten wegen der zumindest partiellen Vorwegnahme der Hauptsache erhöhte Anforderungen. Schlechthin unzumutbare Nachteile für den Antragsteller, die sich auch beim späteren Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgleichen lassen, seien nicht glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsteller auf eine "Rufschädigung" verweise, sei dem zu begegnen, dass die Herausnahme des Fachbereichs III aus seinem Dezernat lediglich vorübergehend sei. Ein endgültiger Rechtsverlust sei damit für ihn nicht zu befürchten.
12Es bestünden zumindest gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller auch keinen Anordnungsanspruch auf vorübergehende erneute Zuweisung des Fachbereichs III zu seinem Geschäftskreis glaubhaft gemacht habe. Ob die durch Organisationsverfügungen vom 12.11.2021 und 28.2.2022 erfolgte organisationsrechtliche Festlegung seines Geschäftsbereichs den Anspruch des Antragstellers auf eine seinem Amt und seiner Funktion als Beigeordneter angemessene Beschäftigung verletze, könne auf der Grundlage des der Kammer vorliegenden Aktenvorgangs nicht abschließend geklärt werden. Die insofern streitentscheidende Frage, ob auch das dienstliche Verhalten des Antragstellers zu den im Jahr 2021 offenkundig gewordenen Konflikten im Fachbereich III der Antragsgegnerin so beigetragen habe, dass es gerechtfertigt erscheine, ihn vorübergehend von seiner Funktion als für den Fachbereich zuständigen Dezernenten zu entbinden, bedürfe weitergehender Sachverhaltsermittlungen, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssten.
13Eine Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf amtsangemessene Beschäftigung ergebe sich zunächst nicht daraus, dass ein bestimmter sachlicher Aufgabenbereich - wie der dem Antragsteller seit dem 1.1.2005 übertragen gewesene Geschäftsbereich mit zwei Fachbereichen (Fachbereiche II und III) und drei Sonderbudgets - Bestandteil der persönlichen Rechtsstellung des Antragstellers, nämlich seines Amtes im statusrechtlichen Sinne geworden und insofern erhöht gegen einen Entzug geschützt wäre. Die Festlegung des Geschäftsbereichs/-kreises der einzelnen Beigeordneten betreffe allein den dienstlichen Aufgabenbereich, d. h. das Amt im konkret-funktionellen Sinne. Sachlich begründbare Änderungen seines Aufgabenbereichs müsse ein Beamter - prinzipiell bis hin zur Willkürgrenze - hinnehmen, sofern ihm im Ergebnis noch ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibe. Bei der (Neu-) Verteilung der Aufgaben auf die vorhandenen Beigeordnetenstellen müsse lediglich gesichert sein, dass dem Beigeordneten ein Geschäftskreis mit Verwaltungsaufgaben zugeordnet werde, die nach Art und Umfang und der Zahl der zu ihrer Bearbeitung eingesetzten Bediensteten eine eigenständige Leitungsfunktion trügen, und zudem auch im Gesamtgefüge der jeweiligen Verwaltung ein solches Gewicht hätten, dass sie die Bildung einer „Einzelverwaltung" mit einer kommunalverfassungsrechtlich herausgehobenen Führungsposition angemessen erscheinen ließen. Jede Änderung des Geschäftsbereichs sei (nur) aus sachlichen Erwägungen zulässig. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Festlegung bzw. Änderung des Geschäftsbereichs seien die Gerichte auf eine Kontrolle der "Vertretbarkeit" der Organisationsentscheidung gemessen an den genannten Maßstäben beschränkt. Raum für eine gerichtliche Beanstandung der konkreten Aufgabenverteilung bestehe im Wesentlichen in Fällen einer eklatanten Unausgewogenheit des Dezernatszuschnitts. Davon sei auszugehen bei greifbarer Unterschreitung eines Mindeststandards amtsangemessener Aufgaben, einer sonstigen greifbaren Fehlgewichtung des Zuschnitts der einzelnen Beigeordnetendezernate sowie einer nicht an Sachgründen orientierten und deswegen ermessensmissbräuchlichen Änderung der bestehenden Zuordnung.
14Die dem Antragsteller in seinem Leitungsbereich aktuell zugewiesenen Aufgabenbereiche - Fachbereich II "Finanzielle Aufgaben" mit den Bereichen Finanzen, Steuern, Gemeindekasse, Liegenschaften, Gemeindewerke (kaufmännische und technische Leitung), Wirtschaftlichkeitsberechnung und Controlling sowie zusätzlich hierzu die Sonderbudgets Bad, Märkte und Friedhöfe - hätten insgesamt ein Gewicht, das der Stellung eines kommunalen Beigeordneten in der Verwaltung einer nordrhein-westfälischen Gemeinde mit etwa 7.500 Einwohnern, (noch) hinreichend entspreche. Auch eine eklatante Unausgewogenheit des aktuellen Zuschnitts des von dem Antragsteller geleiteten Dezernats sei bei summarischer Prüfung nicht festzustellen. Der im Dezernat des Antragstellers verbliebene Fachbereich II "Finanzielle Aufgaben" begründe die Entscheidungszuständigkeit des Antragstellers für ein klassisches fiskalisches Ressort, in dem neben der Verantwortung für die Finanzen der Antragsgegnerin auch die Zuständigkeit für die technische Leitung ihrer Gemeindewerke integriert sei. Die dem Antragsteller insofern zukommenden Gestaltungsmöglichkeiten seien in diesem Dezernat mutmaßlich sogar mannigfaltiger als diejenigen, die der im Dezernat I angesiedelte Fachbereich I "Allgemeine Aufgaben" (Organisation, Gemeindeverfassung, Personal, Fremdenverkehr, Bürgerberatung, TUIV, Druckerei, Wahlen) dem Bürgermeister eröffne. Darüber hinaus zähle zum Dezernat des Antragstellers die Zuständigkeit für die Sonderbudgets Bad, Märkte und Friedhöfe, was ihm eine gegenüber der Stellung der Leiterin des Fachbereichs II herausgehobene Funktion verleihe. Zudem habe der Bürgermeister ihn ermächtigt, gemäß § 72 Abs. 3 Satz 1 GO NRW in seinem Geschäftskreis die dem Bürgermeister zukommende Kompetenz für dienst- und arbeitsrechtliche Entscheidungen auszuüben. Auch die vom Antragsteller nach wie vor ausgeübte Funktion des Kämmerers verdeutliche seine herausgehobene Position.
15Ob auch ein sachlicher Grund für die vorübergehende Ausgliederung des Fachbereichs III aus dem Dezernat des Antragstellers vorgelegen habe (und noch vorliege), könne nicht abschließend beurteilt werden. Es gebe jedenfalls Anhaltspunkte dafür, dass die im Herbst 2021 aufgetretenen oder eskalierten Unstimmigkeiten zwischen im Fachbereich III "Aufgaben für Ordnung und Soziales" beschäftigten Bediensteten der Antragsgegnerin und der Fachbereichsleiterin Anlass für die zeitlich befristete Herausnahme dieses Fachbereichs aus dem Dezernat des Antragstellers gegeben haben könnten. Hierzu hat das Verwaltungsgericht insbesondere auf die E-Mails der Fachbereichsleiterin vom 5.11.2021 an den Bürgermeister und des Bürgermeisters an den Antragsteller vom 12.11.2021 verwiesen. Damit sei ein Spannungsverhältnis zwischen der Fachbereichsleiterin und den Beschäftigten des Fachbereichs III beschrieben, das geeignet sei, die sachangemessene Bearbeitung der im Fachbereich anfallenden Aufgaben in Frage zu stellen, und in das vermutlich auch der Antragsteller einbezogen gewesen sei. Allein der Umstand, dass Mitarbeitende des Fachbereichs III augenscheinlich Angst davor gehabt hätten, die im Fachbereich aufgetretenen Probleme mit dem Antragsteller zu besprechen, könne eine vorübergehende Neuzuordnung des Fachbereichs III zum Dezernat des Bürgermeisters rechtfertigen, um zu einer Verbesserung des Arbeitsklimas auf Mitarbeiterebene beizutragen. Denn Beeinträchtigungen des täglichen Dienstbetriebs stellten regelmäßig unabhängig von der Frage, bei wem ein eventuelles Verschulden an den Spannungen liege bzw. überwiege, einen sachlichen Grund für die Umsetzung des an den Störungen des Dienstbetriebs nicht unbeteiligten Beamten dar.
16Die Kammer gehe davon aus, dass die Spannungsverhältnisse im Fachbereich tatsächlich aufgetreten seien. Dies belegten die Darlegungen in dem nach Durchführung eines Konfliktlösungsverfahrens erstellten Erfahrungsbericht des Herrn E. C. vom 00.1.2022. Eine tendenziöse Abfassung des Berichts sei nicht zu erkennen. Allerdings finde die abschließende Bewertung des Mediators, die Befassung des Bürgermeisters mit der Problematik unter Umgehung des Antragstellers als eigentlich zuständigem vorgesetzten Dezernenten sei auf fehlendes Vertrauen seiner Objektivität in dem aufgetretenen Konflikt zurückzuführen, allein in den sonstigen Ausführungen des Berichts keine hinreichend tragfähige Grundlage für die vorläufige Herausnahme des betreffenden Fachbereichs aus dem Geschäftskreis des Antragstellers. Die Aussagen in dem Bericht den Antragsteller betreffend beschränkten sich auf die Wiedergabe der diesbezüglichen Bekundungen der Beschäftigten. Der Mediator verhalte sich insbesondere nicht zu dem Eindruck, den er selbst aus dem am 0.1.2022 mit dem Antragsteller geführten Gespräch im Hinblick auf dessen "Rolle" in der aufgetretenen Konfliktsituation gewonnen habe. Zum Inhalt dieses Gespräches habe sich allerdings auch der Antragsteller nicht hinreichend geäußert. Eine Prüfung der Tragfähigkeit der von dem Mediator in dem Bericht niedergelegten Würdigung sei der Kammer auf der Grundlage des ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnismaterials damit nicht möglich. Die in den Verwaltungsvorgängen (ansonsten) zum Thema "Konflikt im Fachbereich III" vorzufindenden Aufzeichnungen ermöglichten eine derartige Prüfung ebenfalls nicht. So bleibe unklar, wann und in welcher Form Beschwerden aus dem Fachbereich an den Bürgermeister herangetragen worden seien. Gleiches gelte für den Inhalt des wohl am 5.11.2021 geführten Gesprächs, in dem der Antragsteller geäußert haben solle, die Absicht des Bürgermeisters, die Fachbereichsleiterin III vorerst von ihren Aufgaben zu entbinden, nicht mitzutragen. Der Antragsteller habe hierzu im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ebenfalls nichts vorgetragen. Auch die Stellungnahme des Personalrats der Antragsgegnerin vom 26.1.2022, der zufolge aus dem Kreis der Mitarbeitenden gewünscht worden sei, die Zuordnung des Fachbereichs III zum Dezernat des Bürgermeisters über den 28.2.2022 hinaus zu verlängern, helfe nicht weiter. Dass sich die Situation im Fachbereich III zwischenzeitlich derart verbessert habe, dass eine Rückführung in das Dezernat des Antragstellers in Betracht käme, ohne dass es zu einer erneuten Störung des Arbeitsklimas käme, sei nicht dargetan.
17Jedenfalls lasse es aber eine allgemeine Interessen- und Folgenabwägung nicht geboten erscheinen, die beantragte vorläufige Regelung zu erlassen. Denn das für die Antragsgegnerin streitende Interesse an einem ausgewogenen Arbeitsklima im Fachbereich III habe ein höheres Gewicht als das Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Beibehaltung eines bestimmten dienstlichen Aufgabenbereichs.
18Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch.
191. Der Antragsteller macht zunächst sinngemäß geltend, der vom Verwaltungsgericht im Wege der Auslegung ermittelte und als sachdienlich zugrunde gelegte Antrag erfasse sein Begehren nicht zutreffend. Insoweit ist allerdings schon nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt, inwieweit das der Fall sein und welche Konsequenzen für die Entscheidung des Streitfalls daraus folgen sollen. Soweit der Antragsteller darauf verweist, ihm gehe es nicht um eine neue Entscheidung, sondern um die Aufhebung der "alten" Maßnahme in Form der Entscheidungen vom 12.11.2001 zu Ziffer 6. und vom 28.2.2022, hat das Verwaltungsgericht dies der Sache nach seiner Prüfung zugrunde gelegt. Dies belegt dessen eingehende Untersuchung einer ermessensmissbräuchlichen Änderung des Dezernatszuschnitts ebenso wie etwa die soeben wiedergegebene Feststellung, es sei nicht angezeigt, "die beantragte vorläufige Regelung zu erlassen, d. h. die vorgenommene Dezernatsneuverteilung vorläufig rückgängig zu machen". Insoweit geht auch der Beschwerdevortrag ins Leere, dem Antragsteller gehe es um eine konkret benannte Maßnahme aus der Vergangenheit und nicht um eine in der Zukunft erst noch zu treffende Maßnahme.
20Zur mit der Beschwerde nur angerissenen Frage des statthaften Antrags sind nähere Ausführungen schon mangels näherer Darlegungen der Beschwerde entbehrlich (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Im Übrigen geht auch der Senat davon aus, dass mangels Verwaltungsaktqualität der angegriffenen Maßnahme nicht ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern ein solcher nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft ist. Die Änderung des Geschäftskreises des Antragstellers stellt - ebenso wie Änderungen des Aufgabenbereichs von Beamten auch im Übrigen, die deren individuelle Rechtsstellung nicht notwendigerweise berühren - eine lediglich innerorganisatorische Maßnahme dar.
21Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.7.1990 - 12 B 390/90 -, Eildienst Städtetag NW 1991, 399; Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017 Rn. 1379 m. w. N.; Müller, DÖD 2005, 55 (60); auch etwa BVerwG, Urteile vom 12.2.1981 - 2 C 42.78 -, DÖD1982, 21 = juris Rn. 19 und vom 1.6.1995 - 2 C 20.94 -, BVerwGE 98, 334 = juris Rn. 15.
222. Ob - wie die Beschwerde weiter geltend macht - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Anordnungsgrund gegeben ist, kann dahinstehen, weil die Beschwerde jedenfalls nicht die Annahme erschüttert, die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs seien nicht glaubhaft gemacht (vgl. nachfolgend 3.).
233. Der Antragsteller hat auch mit der Beschwerde die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht.
24a. Zunächst zieht die Beschwerde die Regelungsbefugnis des Bürgermeisters nicht erfolgreich in Zweifel. Dem Bürgermeister der Antragsgegnerin stand hinsichtlich der Neuordnung des Fachbereichs III des Geschäftskreises des Antragstellers eine solche Befugnis zu, da der Rat sein Recht aus § 73 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GO NRW, den Geschäftskreis des Beigeordneten festzulegen, nicht wahrgenommen hatte. Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 4 GO NRW gilt dann die Regelung des § 62 Abs. 1 Satz 3 und 4 GO NRW, nach denen der Bürgermeister die Geschäfte der Verwaltung leitet und verteilt (Satz 3), wobei er bestimmte Aufgaben sich selbst vorbehalten und die Bearbeitung einzelner Angelegenheit selbst übernehmen kann (Satz 4).
25Der dagegen gerichtete Beschwerdevortrag, für das Fehlen einer Festlegung durch den Rat gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GO NRW bestünden "keine Anhaltspunkte"; das Verwaltungsgericht habe sich insoweit lediglich auf Spekulationen gestützt, greift nicht durch. Es wäre insoweit an dem Antragsteller gewesen aufzuzeigen, dass der Rat entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts eine entsprechende Festlegung vorgenommen hat. Dafür ist aber weder etwas dargelegt noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil hat der Antragsteller sowohl in seinem Widerspruch vom 19.11.2021 als auch in der Antragsschrift vom 20.12.2021 selbst ausgeführt, sein Geschäftskreis sei von dem Bürgermeister festgelegt worden.
26Auch der Hinweis der Beschwerde auf die Zuständigkeit des Rates gemäß § 41 Abs. 1 GO NRW geht fehl. Danach ist der Rat der Gemeinde für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Mit der Bestimmung des § 73 Abs. 1 GO NRW ist hinsichtlich der Festlegung der Geschäftskreise der Beigeordneten indes eine spezielle Regelung getroffen.
27Zu Unrecht verweist die Beschwerde ferner darauf, aus § 17 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin sei abzuleiten, dass Entscheidungen, die einen Beigeordneten beträfen, nicht allein vom Bürgermeister getroffen werden könnten. In Abs. 1 der Vorschrift sei geregelt, dass Entscheidungen für Bedienstete in Führungspositionen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis zur Gemeinde veränderten, der Haupt- und Finanzausschuss im Einvernehmen mit dem Bürgermeister treffe. Diese Regelung gelte auch für Beigeordnete; sie gehe der Regelung in § 73 Abs. 3 Satz 1 GO NRW vor. Dem ist schon deshalb nicht zu folgen, weil weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist, dass das beamtenrechtliche Grundverhältnis des Antragstellers betroffen ist, wofür § 17 Abs. 1 Satz 2 der Hauptsatzung die Fälle der Ernennungen, Entlassungen und Zurruhesetzungen benennt. Ein Arbeitsverhältnis ist (offensichtlich) nicht gegeben. Darüber hinaus sind Bedienstete in Führungspositionen im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung gemäß Satz 3 dieser Bestimmung Bedienstete, die dem Bürgermeister oder einem anderen Wahlbeamten (Beigeordneten oder diesem in der Führungsfunktion vergleichbaren Bediensteten) unmittelbar unterstehen. Der Beigeordnete selbst gehört nicht zu diesem Personenkreis.
28Ebenso wenig greift der Beschwerdevortrag durch, die angegriffene Maßnahme sei als "Personalangelegenheit" zu charakterisieren, für die in der "Zuständigkeitsbegrenzung für die Ausschüsse des Rates der Gemeinde F. 2020 bis 2025" eine Zuständigkeit des Haupt- und Finanzausschusses vorgesehen sei, weil sie mit dem Ausscheiden einer Fachbereichsleiterin und der Tätigkeit eines neuen Fachbereichsleiters im Zusammenhang stehe. Die Zuständigkeitsbegrenzung (gemeint ist in der Sache wohl eine Zuständigkeitsabgrenzung) setzt voraus, dass der Rat bzw. seine Ausschüsse zuständig wäre(n), was ausgehend vom Vorstehenden indes nicht der Fall ist. Abgesehen davon legt die Beschwerde nicht dar, dass der hier allein streitgegenständliche Dezernats(neu-)zuschnitt eines Beigeordneten eine Personalangelegenheit im Sinne der Zuständigkeitsbegrenzung ist.
29b. Die Beschwerde beanstandet ferner ohne Erfolg die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der verbleibende Aufgabenbereich des Antragstellers als der Besoldungsgruppe A 14 zugeordneter Beigeordneter habe ein noch amtsangemessenes Gewicht.
30Das Verwaltungsgericht ist insoweit zu Recht von den Grundsätzen des vormals zuständigen 1. bzw. 12. Senats des beschließenden Gerichts ausgegangen, die auch der Antragsteller nicht in Frage stellt. Danach ist aus der Kompetenznorm des § 73 Abs. 1 GO NRW zu schließen, dass hinsichtlich der Festlegung der Geschäftskreise der Beigeordneten ein Ermessensspielraum besteht, und enthält sich die nordrhein-westfälische Gemeindeordnung im Übrigen einer Aussage dazu, welche Mindestanforderungen an den Aufgabenkreis von Beigeordneten zu stellen sind. Bei der (Neu-) Verteilung der Aufgaben auf die vorhandenen Beigeordnetenstellen - die jederzeit möglich ist - muss grundsätzlich
31- von möglichen, hier ersichtlich nicht gegebenen Ausnahmefällen abgesehen, vgl. dazu Stober, RiA 1990, 157 (165) -
32lediglich gesichert sein, dass dem Beigeordneten ein Geschäftskreis zugeordnet wird, in dem Verwaltungsaufgaben zusammengefasst sind, die nach Art und Umfang und der Zahl der zu ihrer Bearbeitung eingesetzten Bediensteten eine eigenständige Leitungsfunktion tragen, und zudem auch im Gesamtgefüge der jeweiligen Verwaltung ein solches Gewicht haben, dass sie die Bildung einer "Einzelverwaltung" mit einer kommunalverfassungsrechtlich herausgehobenen Führungsposition als angemessen erscheinen lassen. Die Gerichte sind auf die Kontrolle der Vertretbarkeit dieser Organisationsentscheidung gemessen an den angeführten ermessensleitenden Maßstäben beschränkt. Den Gemeinden und den für sie handelnden Organen ist bei der Verteilung der Beigeordnetenaufgaben ein nicht zu gering bemessener Spielraum zuzuerkennen. Dieser ist allein in Fällen greifbarer Unterschreitung der Zuweisung für einen Beigeordneten geeigneter Aufgabenfelder (im Sinne eines Mindeststandards von amtsangemessenen Aufgaben) bzw. einer sonstigen greifbaren Fehlgewichtung des Zuschnitts der einzelnen Beigeordnetendezernate überschritten. Raum für eine gerichtliche Beanstandung der konkreten Aufgabenverteilung besteht demgemäß im Wesentlichen in Fällen einer eklatanten Unausgewogenheit des Dezernatszuschnitts.
33Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.2.2011 - 1 A 938/09 -, juris Rn. 32 ff., insb. Rn. 40 und 45 m. w. N.; Beschluss vom 20.7.1990 - 12 B 390/90 -, a. a. O., 399 (400).
34Das Vorliegen solcher Gegebenheiten - einer greifbaren Unterschreitung eines Mindeststandards amtsangemessener Aufgaben bzw. der eklatanten Unausgewogenheit des Dezernatszuschnitts - zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf. Der Antragsteller begründet seine Auffassung, für eine Leitungsfunktion, wie sie für einen Beigeordneten der Besoldungsgruppe A 14 amtsangemessen sei, müssten mindestens zwei Organisationseinheiten vorhanden sein, nicht weiter; mit diesem Postulat fordert er - beim Vorliegen von nur vier Fachbereichen wie im Streitfall - über die vorgenannten Maßgaben hinaus der Sache nach eine annähernde Gleichgewichtung der Geschäftsbereiche von Bürgermeister und Beigeordnetem, ohne dies rechtlich zu fundieren. Dass das Dezernat des Bürgermeisters - vorübergehend - mehr Fach- bzw. deutlich mehr Aufgabenbereiche und damit auch Verwaltungs- bzw. Außenstellen umfasst als dasjenige des Antragstellers, genügt für die erforderliche eklatante Unausgewogenheit nicht.
35Dem Antragsteller ist weiterhin der bedeutende Bereich "Finanzielle Aufgaben" mit den Einzelbereichen Finanzen, Steuern, Gemeindekasse, Liegenschaften, Gemeindewerke (kaufmännische und technische Leitung), Wirtschaftlichkeitsberechnung und Controlling und damit ein klassisches fiskalisches Ressort zugeordnet. Ferner nimmt er weiterhin das Schlüsselamt des Kämmerers wahr (vgl. §§ 80, 70 Abs. 1 Satz 1, 83 Abs. 1 Satz 3, 95 Abs. 5, 96 Abs. 1 Satz 4 GO NRW), das vom Verwaltungsgericht zu Recht als herausgehoben erachtet worden ist. Die Funktion des Kämmerers ist dem Dezernat eines Beigeordneten zuzurechnen, wenn er - wie hier - zum Kämmerer bestellt ist. Damit ist der Antragsteller gerade nicht gleichsam auf die Leitung eines Fachbereichs beschränkt, sondern durchaus mit übergreifenden Aufgaben betraut. Auf die Eingruppierung des Amtes eines Kämmerers, wenn dieses nicht von einem Beigeordneten wahrgenommen wird, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Aus dem vom Antragsteller zitierten Beschluss des ersten Senats des beschließenden Gerichts vom 19.12.2003 - 1 B 1750/03 -, NWVBl 2004, 348 = juris, ergibt sich im Übrigen nichts anderes; angesichts der Ausführungen unter Rn. 10 trifft das Gegenteil zu. Dass der Antragsteller, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, zudem durch die Übertragung der Kompetenz für dienst- bzw. arbeitsrechtliche Entscheidungen nach § 73 Abs. 3 Satz 1 GO NRW in seiner Leitungsfunktion gestärkt werde, räumt der Antragsteller ein; soweit er geltend macht, dies sei jedoch "für seine kommunalverfassungsrechtlich herausgehobene Führungskraft ohne Bedeutung", belässt er es bei der entsprechenden - und so nicht nachvollziehbaren - Rechtsbehauptung. Darüber hinaus setzt sich die Beschwerde auch in keiner Weise mit der Besonderheit des Streitfalls auseinander, wonach die Änderung des Dezernatszuschnitts von Vornherein zur Beruhigung und Befriedung der Konflikte im Fachbereich III erfolgt ist und damit nur als vorübergehend angelegt war und ist. Ob - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, der Antragsteller aber in Abrede stellt - die Sonderbudgets Bad, Märkte und Friedhöfe und die technische Leitung des Wasserwerks in seinem Dezernat einen Aufgabenbereich von eigenständigem Gewicht darstellen, mag angesichts dessen auf sich beruhen.
36c. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist ferner nicht zu erkennen, dass die vorübergehende Ausgliederung des Fachbereichs III aus dem Dezernat des Antragstellers sachgrundfrei (und damit ermessensmissbräuchlich bzw. willkürlich) erfolgt ist.
37Zu diesem Aspekt OVG NRW, Urteil vom 21.2.2011 - 1 A 938/09 -, a. a. O. Rn. 45.
38Nach summarischer Prüfung ist vielmehr anzunehmen, dass hinreichende Gründe für diese Maßnahme bestanden. Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin ist sie erfolgt, um im Fachbereich III bestehende Konflikte zu beruhigen und zu befrieden. Es bestehen nach Aktenlage und unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine Zweifel daran, dass diese Darstellung zutrifft, also weder daran, dass die Konfliktsituation gegeben war, noch daran, dass die vorübergehende Zuordnung des Fachbereichs III zum Dezernat des Bürgermeisters mit dem Ziel der Behebung der Konfliktlage erfolgt ist, der eine Zuordnung des Fachbereichs zum Dezernat des Bürgermeisters dienlich schien. Beides wird insbesondere bestätigt durch die E-Mails vom 12.11.2021 des Bürgermeisters an eine Reihe von Beschäftigten sowie an den Antragsteller. In letzterer führt der Bürgermeister aus, er sei zu der Einschätzung gelangt, dass eine Aufarbeitung der Konflikte im Fachbereich III eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen werde. Ebenso sei er der Auffassung, dass sie die Rückmeldungen von Frau C1. - der damaligen Fachbereichsleiterin - ernst nehmen und ihrer Fürsorgepflicht gerecht werden müssten. Er halte es daher für den richtigen Weg, die Fachbereichsleiterin bis Ende Februar 2022 von Führungsaufgaben im Bereich zu entlasten und damit auch den Konflikt mit den Mitarbeitern zu beruhigen. Diese Maßnahme trage der Personalrat mit. Ergänzend solle ein Konfliktlösungsverfahren durchgeführt werden. Der Antragsteller habe in einem am Freitag zuvor geführten Gespräch verdeutlicht, diese Lösung nicht mitzutragen; andererseits hätten Mitarbeiter geäußert, dass sie Sorge hätten, die im Fachbereich aufgetretenen Probleme mit dem Antragsteller zu besprechen. Ohne zu bewerten, ob die Sorge berechtigt sei, habe er, der Bürgermeister, aufgrund dieser Aspekte entschieden, für den Zeitraum der Konfliktlösung den Fachbereich III seinem Dezernat zuzuordnen. Die Konfliktaufarbeitung ist in der Folge auch angegangen worden. Der Abschlussbericht des unter anderem als Schiedsmann tätigen Herrn C. vom 31.1.2022, der mit dem Ziel der "Aufarbeitung der entstandenen Situation im Fachbereich III" als von außen kommender Vermittler in das Geschehen eingebunden worden ist, belegt ebenfalls und nachdrücklich einerseits, dass und welche Probleme im Fachbereich bestanden, und andererseits, dass die vorübergehende Zuordnung des Fachbereichs III zum Dezernat des Bürgermeisters - deren Aufrechterhaltung bis zur Etablierung einer neuen Fachbereichsleitung Herr C. empfiehlt - als geeignetes Mittel angesehen werden konnte, die Konfliktsituation zu beruhigen und zu beheben.
39Insoweit fügt sich, dass der Antragsteller im Verfahren nicht - insbesondere auch nicht mit der Beschwerde - die in den E-Mails des Bürgermeisters vom 12.11.2021 genannten Umstände substantiiert bestritten hat. Er hat weder das Bestehen eines Spannungsverhältnisses im Fachbereich III in Abrede gestellt, noch bestritten, dass die angegriffene Maßnahme von der Intention getragen war, den Konflikt zu beruhigen und zu beheben. Bereits in seinem Widerspruch vom 19.11.2021 hat der Antragsteller in erster Linie auf die - nach seiner Auffassung gegebene - Verletzung seiner Stellung als Beigeordneter verwiesen; dem Vorhandensein eines Spannungsverhältnisses zwischen der Fachbereichsleiterin und den Beschäftigten im Fachbereich III ist er nicht entgegengetreten. Soweit er die Darstellung der Antragsgegnerin bestritten hat - so ansatzweise etwa hinsichtlich des Inhalts des Gesprächs, das er am 24.1.2022 mit Herrn C. geführt hat -, hat er es an näheren Angaben fehlen lassen, die ihm aber ohne Weiteres möglich gewesen wären.
40Dass die Umverteilung der Aufgaben mit dieser Zielrichtung der Konfliktbehebung erfolgt ist, war auch nicht ermessensfehlerhaft. Bestehen - wie hier - Anhaltspunkte für das Bestehen einer Konfliktsituation von gewissem Gewicht in einem dienstlichen Bereich, ist es Aufgabe des Dienstherrn, dem entgegenzuwirken; dies entspricht einerseits dem öffentlichen Interesse an einer reibungslosen sachangemessenen Bearbeitung und Erledigung der in dem Bereich anfallenden Aufgaben und andererseits seiner Fürsorgepflicht gegenüber den Beschäftigten. In solchen Fällen dürfen Maßnahmen mit dem Ziel der Entschärfung und Beilegung des Spannungsverhältnisses, namentlich die Weg-Umsetzung einzelner Beamter, auch dann ergriffen werden, wenn die Beteiligungsbeiträge der einzelnen Beschäftigten - wie es häufig der Fall sein wird - nicht vollständig aufgeklärt oder auch noch weitgehend unklar sind.
41Vgl. zur Änderung der richterlichen Geschäftsverteilung und Zuweisung an anderen Spruchkörper BVerfG, Beschluss vom 25.8.2016 - 2 BvR 877/16 -, NVwZ 2017, 51 = juris Rn. 19, 22; zu Fällen der Umsetzung BVerwG, Beschluss vom 26.11.2004 - 2 B 72.04 -, Buchholz 235 § 9 BDO Nr. 41= juris Rn. 13, 15; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3.4.2019 - OVG 4 B 15.18 -, juris Rn. 29, 35 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 21.3.2019 - 6 B 1459/18 -, juris Rn. 14 m. w. N.
42Anders mag es liegen, wenn ausnahmsweise ohne Weiteres erkennbar ist, dass einen Beteiligten keinerlei Verantwortungsanteil in dem Konflikt trifft und auch sonst nicht anzunehmen ist, dass sein Verbleib bzw. das unveränderte Belassen seines Arbeitsbereichs die Konfliktbeilegung behindern oder dieser gar entgegenstehen wird. Von einer solchen Sachlage ist im Streitfall schon deshalb nicht auszugehen, weil der Antragsteller dies (auch) mit der Beschwerde nicht einmal selbst behauptet. Die Auffassung der Beschwerde, die Unklarheit über den Verantwortungsbeitrag des Antragstellers gehe zu Lasten der Antragsgegnerin, trifft demnach nicht zu.
43Der Senat merkt allerdings an, dass die Tragfähigkeit der Erwägungen für die - von Vornherein als vorübergehend angelegte - Änderung des Dezernatszuschnitts voraussichtlich nicht mehr bis zum Ende des Jahres andauern dürfte, wie es von der Antragsgegnerin aber bislang angedacht ist. Die Situation hat sich zwischenzeitlich wesentlich verändert. Die ehemalige Fachbereichsleiterin, die - soweit erkennbar - im Zentrum der aufgetretenen Konflikte stand, hat das Beschäftigungsverhältnis zur Antragsgegnerin bereits zum Ende Januar 2022 beendet. Im Juni 2022 hat ein neuer Fachbereichsleiter die Aufgabe übernommen. Soweit die Antragsgegnerin - insofern ausgehend von der entsprechenden Empfehlung im C. -Bericht - darauf verwiesen hat, dieser müsse sich nunmehr erst "in seiner Führungsverantwortung etablieren", ist davon auszugehen, dass der hierfür anzusetzende Zeitraum - vorbehaltlich neuer, dem Senat nicht bekannter Entwicklungen und Erkenntnisse - jedenfalls in wenigen Wochen abgelaufen sein dürfte.
444. Das Verwaltungsgericht hat schließlich zu Recht angenommen, dass - auch und selbst wenn entgegen dem Vorstehenden das Bestehen eines Anordnungsanspruchs offen wäre - eine allgemeine Interessen- und Folgenabwägung es nicht angezeigt erscheinen ließe, die beantragte vorläufige Regelung zu erlassen, also die vorgenommene Dezernatsneuverteilung vorläufig rückgängig zu machen. Denn das für die Antragsgegnerin streitende Interesse an einer funktionsfähigen, nicht durch Arbeitsplatzkonflikte beeinträchtigten Verwaltungsführung hat grundsätzlich ein höheres Gewicht als das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Behaltendürfen eines bestimmten - sei es auch eines in gewisser Weise herausgehobenen und in der Öffentlichkeit ggf. ein besonderes "Ansehen" vermittelnden - dienstlichen Aufgabenbereichs. Dies gilt auch dann, wenn ihm dieser Aufgabenbereich zuvor viele Jahre übertragen war. In Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für eine Verletzung des Rechts auf amtsangemessene Beschäftigung ergeben sich auch unter diesem Gesichtspunkt keine Besonderheiten, die dem Interesse des Antragstellers ein gesteigertes Gewicht verleihen würden.
45Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
46Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).