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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 484/22

Datum:
14.06.2022
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 484/22
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0614.6B484.22.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1480/21
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Justizvollzugsobersekretärs in einem Konkurrentenstreit.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis zu 13.000 Euro festgesetzt.

 
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