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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 456/22

Datum:
28.07.2022
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 456/22
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0728.6B456.22.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 L 2647/21
Schlagworte:
effektiver Rechtsschutz Laufbahnausbildung allgemeiner Verwaltungsdienst Vorwegnahme der Hauptsache Wiederholungsprüfung Vorläufige Ausbildungsfortsetzung Amtsärztliche Stellungnahme Prüfungsangst Aufklärungspflicht
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; BeamtStG § 22 Abs. 4; VAP2.1 § 8 Abs. 2 ; Teil A StudO BA § 19; FHGöD § 22 Abs. 1 FHGöD § 22 Abs. 2; VwGO §123
Leitsätze:

1. Begehrt ein Laufbahnanwärter (allgemeiner Verwaltungsdienst) nach Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung deren Wiederholung bzw. Neubewertung und daneben die Fortsetzung der Laufbahnausbildung, steht der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 123 VwGO nicht bereits die Regelung des § 22 Abs. 4 BeamtStG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 VAP2.1 entgegen (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 9.6.2020 - 2 BvR 469/20 -).

2. Zur Darlegungs- und Beweislast bei Prüfungsrücktritten.

3. Die Prüfungsbehörde muss in aller Regel ihrer Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für den Rücktritt von einer Prüfung vorgelegen hat, ein amtsärztliches Attest zugrunde legen, wenn sie keine anderslautenden Erkenntnisse hat oder durch eingehende ärztliche Begutachtung gewinnen kann.

 
Tenor:

Auf die Beschwerden wird Abs. 3 der Beschlussformel des Verwaltungsgerichts wie folgt geändert:

Die Antragsgegnerin zu 2. wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 26 K 8376/21 vorläufig zu ermöglichen, die Laufbahnausbildung für den allgemeinen Verwaltungsdienst (1. Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2) fortzusetzen, und ihn für diesen Zeitraum erneut der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen zur Ausbildung zuzuweisen.

Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.

Der Antragsgegner zu 1. und die Antragsgegnerin zu 2. tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 7.000              Euro festgesetzt.

 
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