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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 334/22

Datum:
06.04.2022
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 334/22
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0406.6B334.22.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 L 2293/21
Schlagworte:
Bewerbungsverfahrensanspruch Inhomogenes Bewerberfeld Strukturierte Auswahlgespräche
Normen:
VwGO Art. 33 Abs. 2 GG, § 123
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde einer Stadtmedizinaldirektorin, die sich gegen die ablehnende Entscheidung in einem Auswahlverfahren betreffend die Fachbereichsleitung in einem Gesundheitsamt wendet.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.

 
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