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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 277/22

Datum:
28.04.2022
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 277/22
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0428.6B277.22.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 89/22
Schlagworte:
Verbot des Führens der Dienstgeschäfte, vorläufige Dienstenthebung, Disziplinarverfahren, Erlöschen eines Dienstverbots, Wiederaufnahme der Dienstgeschäfte
Normen:
BeamtStG § 39 Satz 1; LDG NRW § 38 Abs. 1; VwGO § 123 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze:

Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens innerhalb der Dreimonatsfrist nach § 39 Satz 2 BeamtStG hindert ein Erlöschen des beamtenrechtlichen Verbots des Führens der Dienstgeschäfte. Der Erhebung einer Disziplinarklage bedarf es nicht.

Das beamtenrechtliche Verbot des Führens der Dienstgeschäfte gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG und die disziplinarrechtliche vorläufige Dienstenthebung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW stellen trotz ihrer inhaltlichen Nähe eigenständige Instrumente zur Abwehr von Gefahren dar, die der Verwaltung durch eine weitere Amtsausübung des Beamten drohen (Fortführung der Senatsrechtsprechung - Beschluss vom 25. Juni 2020 - 6 B 238/20 -).

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

 
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