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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1999/21

Datum:
13.01.2022
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1999/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0113.6B1999.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1566/21
Schlagworte:
Einführungszeit für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes vorläufige Zulassung Zwischenentscheidung Hängebeschluss
Normen:
VwGO § 146 Abs. 1; VwGO § 146 Abs. 2
Leitsätze:

Erfolgreiche Beschwerde einer Justizoberinspektorin gegen die Ablehnung einer Zwischenentscheidung

Die Beschwerde gegen eine vom Verwaltungsgericht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren getroffene Zwischenentscheidung bzw. ihre Ablehnung ist nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft. Eine solche Entscheidung stellt keine prozessleitende Verfügung im Sinne des § 146 Abs. 2 VwGO dar (Aufgabe der Rechtsprechung des Senats im Beschluss vom 27. Februar 2014 - 6 B 182/14 -).

 
Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 29. Dezember 2021 wird geändert.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Antragstellerin bis zur endgültigen Entscheidung über ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufig zur Einführungszeit für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes (Einberufungstermin: 2. Januar 2022) zuzulassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

 
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