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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1878/21

Datum:
31.01.2022
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1878/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0131.6B1878.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 50/21
Schlagworte:
Dienstliche Beurteilung, Nachzeichnung, Fiktive Fortschreibung, Freigestelle Beamte, Benachteiligungsverbot, Referenzgruppe
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; LVO NRW § 9 Abs. 1; LVO NRW § 9 Abs. 3; LPVG NRW § 42 Abs. 3 Satz 4
Leitsätze:

Erfolgreiche Beschwerde eines als Personalratsmitglied freigestellten Polizeihauptkommissars in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Zu den Anforderungen an die Bildung einer Referenzgruppe im Rahmen der fiktiven Nachzeichnung einer dienstlichen Beurteilung.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 13 "Direktion Verkehr, VI 3, Autobahnpolizeiwache I.     - Leitung" mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt.

 
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